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Vernehmlassung 1997/8: Alpenschutzartikel · 80 Seiten
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Umsetzung des Alpenschutzartikels. Vernehmlassung Seite 52
Bundesrates nicht angestrebt werden. Der Bundesrat beabsichtigt, dem Anliegen von Art. 36sexies Rechung zu tragen, indem der Schwerverkehr im Umfang des Transitverkehrs von Grenze zu Grenze sowie der voraussehbareVerkehrszuwachs vollständigauf die Schiene verlagert werden. Insofern führt ein nichtdiskriminierendes Umsetzungskonzept dazu, dass die Anzahl Lastwagen, die im Transitverkehr von Grenze zu Grenze fahren, die massgebende Menge darstellt, die auf die Schiene umzulagernist. UmgelagerteLastwagen im Binnen-, Import- und Exportverkehr werden an diese Zahl angerechnet, unabhängig von deren Herkunft (Verrechnungsmodell).
414 Verhältnis zu Artikel 37 Absatz 2 BV
Gemäss Artikel 37 Absatz 2 BV ist die Benutzung von öffentlichen Strassen gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann aber Ausnahmen von der Gebührenfreiheit bewilligen. Anforderungen an eine Ausnahme sind, dass es sich um einen besonderen Fall handeln muss und sie nicht generell gehalten ist. Allgemeine Strassenbenutzungsabgaben kommen
somit als Ausnahmen nicht in Betracht. Es dürfen beispielsweisenicht sämtlicheoder
einzelneKategorien der Nationalstrassen oder alle Strassentunnels einer Benutzungsgebühr unterworfen werden.
Artikel 37 Absatz 2 wurde in dieser Form im Jahr 1958 in die Verfassung aufgenommen. Schon vorher galt jedoch ein ungeschriebenesRecht auf die gebührenfreieBenutzung der Strassen, wie es sich noch in Artikel 24 der Verfassung von 1848 fand. Artikel 37 Absatz 2 war Teil eines Gegenvorschlagszu einer später zurückgezogenenVolksinitiative, die den Bau eines Nationalstrassennetzes verlangte. In der Vernehmlassungsvorlage waren Ausnahmen der allgemeinenGebührenfreiheit auf die Alpentunnels beschränkt. Der Bundesrat erweiterte im definitiven Entwurf die Kompetenz der Bundesversammlung zur Bewilligung von Ausnahmen auf das ganze Strassennetz.
Die gebührenpflichtigen alpenquerenden Strassenabschnitte werden einzeln und konkret aufgeführt. Es handelt sich dabei um genau definierte Sonderfälle und nicht um generelle Benutzungsgebühren. Die Anforderungen, die an eine Ausnahmeregelung gestellt werden,
sind erfüllt. Insofern bestehtkein Zweifel, dass auch Artikel 37 Absatz 2 BV nicht
ausschliesst, an den besagtenvier und allfälligenweiteren Alpenübergängeneine Abgabe zu erheben.
42 Verhältnis zum internationalenRecht
421 Vertragliche Verpflichtungen
Dadurch, dass auch der Binnen-, Import- und Exportverkehr der ATA unterstellt werden,
folgt die Vorlage ohne jeden Zweifel dem DiskrIminierungsverbotvon Art. 15 des
Transitabkommens. Mit dieser Lösung wird auch gewährleistet, dass die ATA keine
Verletzungder Freiheitdes Durchgangsverkehrsdarstellt,wie dies vom GAn/WTO
statuiert wird.