Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten
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23.1 Es wurde darauf verwiesen, dass erstmals für das Kalenderjahr die Statis- PULSUS
tikdaten aufgrund des KVG erfasst wurden und die Statistiken bis heute
nicht vorliegen. Es kann deshalb nicht abgeschätzt werden, welche Aussa-
gekraft und welchen Wert diese Statistiken aufweisen. Die bisher einzige
brauchbare Statistik wäre die freiwillige VESKA (H+)-Statistik. Die "Bun-
destatistik" muss ihre Tauglichkeit erst noch beweisen. Weil der Diagnose-Code, der Behandlungscode, der Erhebungsweg sowie das Obligatorium
gleichzeitig eingeführt werden, sind gravierende Fehler vorprogrammiert.
Bevor man den Verwendungszweck der für die Statistiken erhobenen Da-
ten über die statistischen Zwecke hinaus erweitert, müssen zwingend über
mehrere Jahre zunächst Erfahrungen mit diesem Datenmaterial gesam-
melt werden.
Die Pflicht zur Datenerhebung bedeutet insbesondere für die Assistenzärzte einen grossen administrativen Aufwand. Der Anteil der nicht behand-
lungsbezogenen Kosten wird erheblich erhöht. Es besteht die Gefahr, dass die heute verlangten Daten mengenmässig in jeder Beziehung ausgeweitet werden, weil auf diesem Weg nicht (nur) statistische, sondern andere Zwecke verfolgt werden können. Dies könnte einen administrativen Kosten-
schub zur Folge haben.
Es wurde darauf verwiesen, dass die statistischen Angaben vielfach über-
schätzt werden und für die Lösung von praktischen Fragen nicht geeignet
sind. Es wäre deshalb davon abzusehen, den Verwendungszweck über
das statistische Interesse hinaus zu erweitern.
23.1 Antrag: UBG
1Der Bundesrat …
… gestützt auf das Bundesstatistikgesetz (BstatG)
… erlässt Bestimmungen über die Erstellung, die Auswertung und die Ver-
öffentlichung der zur Durchführung dieses Gesetzes benötigten Statistiken
… . Dazu gehören die Informationen aus dem Finanz-, Rechnungs- und
Berichtswesen, mit dem Ziel, die vorhandenen und absehbaren Ressour-
cen bei allen Beteiligten zu optimieren.
23.2 Mitwirkungspflicht birgt die Gefahr einer unverhältnismässig starken admi- CVP
nistrativen Belastung, vor allem der privaten Leistungserbringer und ist
daher abzulehnen.
23.2 La mesure consistant à étendre à tous les prestataires l'obligation de four- PLS
nir des données statistiques est jugée disproportionnée, en particulier pour
ce qui est des établissements hospitaliers privés.
23.2 Die Vereinigung begrüsst, dass neu auch die Leistungserbringer bei der SVSS
Erstellung von Statistiken mitzuwirken haben. Es scheint ihr insbesondere
wichtig, dass die Pflicht zur Lieferung von Daten auch für den teilstationä-
ren Bereich und für Privatkliniken gilt.
Da kleinere operative Eingriffe auch ambulant in Privatpraxen durchgeführt werden, sollten Aerztinnen und Aerzte, die solche Eingriffe in ihren Praxen
vornehmen, ebenfalls zur Mitwirkung verplichtet werden. Dies hat zwar
nichts mit Spitalplanung und -finanzierung zu tun; vollständige Statistiken
wären jedoch, z.B. bei Schwangerschaftsabbrüchen gemäss Artikel 120
StGB, von grossem gesundheitspolitischem Interesse.
23.2 Gemäss Artikel 23 Absatz 2 KVG müssen auch Bundesbehörden bei der VSAO
Erstellung der Statistiken mitwirken. Das BFS wirkt gegenwärtig jedoch
nicht aktiv bei der Erstellung der Statistiken mit, sondern verlangt für die
Codiertools (ICD) noch eine Lizenzgebühr. Es wäre jedoch aufgrund des
Gesetzeswortlautes angezeigt, dass der Bund die Gesundheitsstatistiken
mitfinanziert.
Statistische Daten sind zur Planung und Steuerung des komplexen Sys-
tems Gesundheitswesen sicherlich unabdingbar. Auch für die epidemiolo-
gische Forschung sind möglichst umfassende Daten notwendig. Der Ein-
bezug der Privatspitäler zur Mitwirkung bei der Erstellung der Statistiken ist daher sinnvoll.