Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

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25.2e Die Ärzte entscheiden, ob ein Patient unabhängig von seinem Versiche- GHo

rungsstatus in einem Einer- oder Mehrbettzimmer gepflegt wird.

25.2e.f Eine klare Abgrenzung der Leistungen des Grundversicherungsbereichs BS

von den Leistungen des Zusatzversicherungsbereichs ist unerlässlich. Die

Auswirkungen auf den Leistungsbereich der Zusatzversicherung hält der

Regierungsrat für stark klärungsbedürftig; die gesamten Aspekte des Ta-

rifschutzes sind vertieft abzuklären.

25.2e.f La nouvelle interprétation de la division commune comme un ensemble de VD

prestations prises en charge par l'assurance obligatoire des soins a pour

corollaire une extension de l'offre pour les assurés LAMal en matière d'éta-

blissements hospitaliers, avec le potentiel de croissance des coûts et de

transferts financiers que cela implique.

La délimitation des prestations LAMal et non LAMal devra être clairement

précisée et les règles de constitution du niveau des primes explicitées.

25.2e.f La FRSP est contre la suppression de la notion de division commune. Dans FRSP

le cadre du système actuel, cette notion sert de base de calcul aux partici-

pations respectives des assurances de base et complémentaires. Sa sup-

pression pourrait avoir pour conséquence de faire peser sur les seules as-

surances complémentaires et l’existence des cliniques privées.

25.2e.f Die Gleichstellung von teilstationärer und stationärer Behandlung wird be- SGB

grüsst. Der SGB versteht die Absicht, weshalb der Begriff "Allgemeine Ab-

teilung" gestrichen werden soll, ihm reichen jedoch die Verweise auf Artikel

32 und 57 KVG (WZW und allgemeines Gebot der Wirtschaftlichkeit) nicht

aus. Es braucht eine klare Abgrenzung zwischen Grund- und Zusatzversi-

cherung sowie dessen, was medizinisch notwendig ist und was nicht.

25.2e.f Grundsätzlich einverstanden mit der Gleichstellung von teilstationärer und SVSS

stationärer Behandlung.

25.2e.f Die FMH begrüsst ausdrücklich den vorgeschlagenen Systemwechsel, der FMH

nicht nur semantische Korrekturen nach sich zieht.

25.2e.f Die IPK TG kann sich mit der Gleichstellung von teilstationärer und stationä- IPK TG

rer Behandlung nicht einverstanden erklären, weil sich die damit verbunde-

ne Umstrukturierung zwar mit der Finanzierungsverpflichtung der Kantone,

nicht jedoch mit den Interessen der PatientInnen und Versorger vereinbaren

lässt.

Antrag: Begriff "teilstationär" in Artikel 25 streichen.

25.2e.f Der Ersatz des Begriffs "Allgemeine Abteilung" durch "Spitalaufenthalt" zeigt SVPK

die politisch gefärbte Absicht des EDI auf, im Gesundheitsbereich, speziell

im Spitalbereich, eine Nivellierung einzuführen, die weder erwünscht noch

kostenmässig vertretbar ist. Es ist zutreffend, dass PatientInnen ver-

schiedener Versicherungsklassen in den gleichen Abteilungen unterge-

bracht sind, diese jedoch unterschiedliche Leistungen erhalten. Die SVPK

wehrt sich gegen einen weiteren Ausbau des Leistungskatalogs durch den

Begriff "Aufenthalt in einem Spital", da dieser nicht definiert ist und mit den

Vorgaben des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

25.2e.f Der VLSS begrüsst die Ausdehnung der Tarifstruktur der stationären Leis- VLSS

tungen auf die teilstationären Leistungen.

Als Mangel wird die fehlende Definition des Begriffs "in einem Spital" ange-

sehen, der eine Abschaffung des Begriffs "Allgemeine Abteilung" als nicht

realistisch erscheinen lässt.

25.2e.f Zustimmung. Es ist zu präzisieren, dass die Versicherer nicht die vollen KSK

Kosten, sondern nur einen Beitrag an die Leistungen in Pflegeheimen und

der ambulanten Krankenpflege (SPITEX) zu leisten haben.

Antrag: Keine volle Kostenübernahme durch die Versicherer.

25.2f Eine Gleichstellung der beiden Begriffe "teilstationär" und "stationär" er- SVP

scheint angesichts der zunehmenden Überlappung als zweckmässig.

25.2f Auch der Begriff "teilstationär" ist zu präzisieren und klar zu definieren, so SGB

dass keine Umlagerung vom ambulanten in den teilstationären Bereich

erfolgt.

25.2f La notion de soins semi-hospitaliers doit être précisée par voie d'ordon- VD

nance.