Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten
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25.2e Die Ärzte entscheiden, ob ein Patient unabhängig von seinem Versiche- GHo
rungsstatus in einem Einer- oder Mehrbettzimmer gepflegt wird.
25.2e.f Eine klare Abgrenzung der Leistungen des Grundversicherungsbereichs BS
von den Leistungen des Zusatzversicherungsbereichs ist unerlässlich. Die
Auswirkungen auf den Leistungsbereich der Zusatzversicherung hält der
Regierungsrat für stark klärungsbedürftig; die gesamten Aspekte des Ta-
rifschutzes sind vertieft abzuklären.
25.2e.f La nouvelle interprétation de la division commune comme un ensemble de VD
prestations prises en charge par l'assurance obligatoire des soins a pour
corollaire une extension de l'offre pour les assurés LAMal en matière d'éta-
blissements hospitaliers, avec le potentiel de croissance des coûts et de
transferts financiers que cela implique.
La délimitation des prestations LAMal et non LAMal devra être clairement
précisée et les règles de constitution du niveau des primes explicitées.
25.2e.f La FRSP est contre la suppression de la notion de division commune. Dans FRSP
le cadre du système actuel, cette notion sert de base de calcul aux partici-
pations respectives des assurances de base et complémentaires. Sa sup-
pression pourrait avoir pour conséquence de faire peser sur les seules as-
surances complémentaires et l’existence des cliniques privées.
25.2e.f Die Gleichstellung von teilstationärer und stationärer Behandlung wird be- SGB
grüsst. Der SGB versteht die Absicht, weshalb der Begriff "Allgemeine Ab-
teilung" gestrichen werden soll, ihm reichen jedoch die Verweise auf Artikel
32 und 57 KVG (WZW und allgemeines Gebot der Wirtschaftlichkeit) nicht
aus. Es braucht eine klare Abgrenzung zwischen Grund- und Zusatzversi-
cherung sowie dessen, was medizinisch notwendig ist und was nicht.
25.2e.f Grundsätzlich einverstanden mit der Gleichstellung von teilstationärer und SVSS
stationärer Behandlung.
25.2e.f Die FMH begrüsst ausdrücklich den vorgeschlagenen Systemwechsel, der FMH
nicht nur semantische Korrekturen nach sich zieht.
25.2e.f Die IPK TG kann sich mit der Gleichstellung von teilstationärer und stationä- IPK TG
rer Behandlung nicht einverstanden erklären, weil sich die damit verbunde-
ne Umstrukturierung zwar mit der Finanzierungsverpflichtung der Kantone,
nicht jedoch mit den Interessen der PatientInnen und Versorger vereinbaren
lässt.
Antrag: Begriff "teilstationär" in Artikel 25 streichen.
25.2e.f Der Ersatz des Begriffs "Allgemeine Abteilung" durch "Spitalaufenthalt" zeigt SVPK
die politisch gefärbte Absicht des EDI auf, im Gesundheitsbereich, speziell
im Spitalbereich, eine Nivellierung einzuführen, die weder erwünscht noch
kostenmässig vertretbar ist. Es ist zutreffend, dass PatientInnen ver-
schiedener Versicherungsklassen in den gleichen Abteilungen unterge-
bracht sind, diese jedoch unterschiedliche Leistungen erhalten. Die SVPK
wehrt sich gegen einen weiteren Ausbau des Leistungskatalogs durch den
Begriff "Aufenthalt in einem Spital", da dieser nicht definiert ist und mit den
Vorgaben des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.
25.2e.f Der VLSS begrüsst die Ausdehnung der Tarifstruktur der stationären Leis- VLSS
tungen auf die teilstationären Leistungen.
Als Mangel wird die fehlende Definition des Begriffs "in einem Spital" ange-
sehen, der eine Abschaffung des Begriffs "Allgemeine Abteilung" als nicht
realistisch erscheinen lässt.
25.2e.f Zustimmung. Es ist zu präzisieren, dass die Versicherer nicht die vollen KSK
Kosten, sondern nur einen Beitrag an die Leistungen in Pflegeheimen und
der ambulanten Krankenpflege (SPITEX) zu leisten haben.
Antrag: Keine volle Kostenübernahme durch die Versicherer.
25.2f Eine Gleichstellung der beiden Begriffe "teilstationär" und "stationär" er- SVP
scheint angesichts der zunehmenden Überlappung als zweckmässig.
25.2f Auch der Begriff "teilstationär" ist zu präzisieren und klar zu definieren, so SGB
dass keine Umlagerung vom ambulanten in den teilstationären Bereich
erfolgt.
25.2f La notion de soins semi-hospitaliers doit être précisée par voie d'ordon- VD
nance.