Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

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41.1 Teilstationäre Einrichtungen sind den ambulanten Anbietern gleichzustel- PULSUS

len, was einer Ausweitung der ambulanten Behandlung gleichkommt. Die

Kantone sollen hier nicht zusätzlich belastet, sondern entlastet werden.

Wollen öffentliche Spitäler teilstationäre Krankenpflege anbieten, so sollen

sie diese ohne Subventionen kostendeckend wie private Anbieter anbieten.

Neuer Satz 2 von Absatz 1

"Bei ambulanter Behandlung sowie bei Behandlungen in Einrichtungen

der teilstationären Krankenpflege muss der Versicherer die Kosten ..."

Gekürzter Satz 3 von Absatz 2

" Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer die

Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der in Spitälern gilt, die auf

der Liste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführt sind."

41.1 Unterstützung für den vorgeschlagenen Gesetzestext. Kommentar verwirr- SAEB

lich.

41.1 Freie Spitalwahl im Rahmen der kantonalen Spitalplanung wird grundsätz- MS

lich bejaht.

41.1 Einverstanden FMH 41.1.2.3 Einverstanden SVP 41.2 Teilstationäre Einrichtungen sind den ambulanten Anbietern gleichzustel- PULSUS

len.

In lit. a ist die Behandlung in einer teilstationären Einrichtung zu ergänzen,

in lit. b zu streichen.

41.2 Regelung gibt immer wieder Anlass zu Auseinandersetzungen. Die Be- SAEB

stimmung sollte daher präzisiert werden.

41.2 Einverstanden FMH 41.2b.3 Es stellt sich die Frage, ob die teilweise Vergütungspflicht des Wohnkan- EVG

tons des Versicherten auch geregelt ist,

a. wenn er sich aus medizinischen Gründen in einem im Wohnkanton ge-

legenen Spital behandeln lässt, das zwar zugelassen ist, aber nicht auf der

Spitalliste des betreffenden Kantons figuriert, oder

b. wenn er sich, ohne dass medizinische Gründen gegeben sind, in einem

(zugelassenen) Spital behandeln lässt, welches keine Aufnahme in die

Spitalliste des betreffenden Kantons gefunden hat.

41.2.3 Diese unterstützen die Vergütung der Mehrkosten durch den Wohnkanton. MS

Sie gehen davon aus, dass damit den Anforderungen an die Rehabilitation

von leicht- und mittelschwerbehinderten MS-Betroffenen Genüge getan

werden kann. Zugang zu spezialisierten Kliniken muss über Kantonsgren-

zen hinweg sichergestellt werden.

41.3 Der Vorschlag ist nicht geeignet, Klarheit zu schaffen. Gesetzestechnisch NW

ist es fragwürdig, in einem so wichtigen Artikel mehrere Verweise auf andere Artikel aufzuführen und ihn derart unklar zu fassen.

41.3 Manca ogni riferimento al fatto che il Cantone può scegliere gli ospedali TI

extracantonali da inserire nell'elenco. Il Cantone di domicilio del paziente

dovrebbe contribuire solo fino all'importo che avrebbe versato nell'alenco

analogamente a quanto previsto al cpv. 1 per l'assicuratore.

Il cpv. 3 va corretto in questo senso.

41.3 Maintien de la version actuelle, mais en précisant que la contribution du VD

canton pour les hospitalisations extracantonales médicalement justifiées

intervient pour les hospitalisations en division commune d'un établissement

public ou subventionné, avec des principes de financement conformes aux

dispositions énoncées à l'art. 49 al. 2 (dans sa version telle que proposée

par le canton de Vaud ci-dessous)

41.3 Favorable à cette disposition. Ainsi, le principe sous-jacent à cette mesure VS

est qu'un prix "juste" est pratiqué pour tous les patients en relation avec les

modalités de rémunération sur une structure tarifaire uniforme au plan

national.

41.3 Teilstationäre Einrichtungen sind den ambulanten Anbietern gleichzustellen PULSUS

und sind allein von der Versicherung zu übernehmen. Es ist Sache der

Kantone, ob sie finanzielle Verpflichtungen zulasten ihrer eigenen Finanz-

hoheit akzeptieren wollen oder nicht.

41.3 Einheitliche Regelung für die Kostenbeteiligung durch den Wohnkanton SAEB

wird begrüsst.