Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

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49.1 Zustimmung zu leistungsbezogener Vergütung und gesamtschweizerisch LU, NW

einheitlichen Strukturen. Tarifgestaltung ist in vielen Punkten unklar.

49.1 Zustimmung zu leistungsbezogenen Pauschalen. SZ, SO 49.1 Zustimmung zu leistungsbezogener Vergütung und gesamtschweizerisch BE, TI, TG, ZG

einheitlichen Strukturen: Ablehnung der Gleichbehandlung der Privatspitä-

ler.

49.1 Favorable à la mise en place d’un système de financement basé sur les VS

forfaits par cas; favorable au subventionnement des traitements semi-

hospitaliers.

Si la structure tarifaire est uniforme, il faut préciser que la valeur du point

doit être négociée au niveau cantonal. Les forfaits par cas impliquent des

mesures accompagnatrices (contrôle du volume).

49.1 Demande de maintenir la version actuelle. Distinction entre l’hospitalisation VD

commune et l‘hospitalisation privée. Accord sur la fixation de classifications

uniques (DRG, …) au niveau suisse.

49.1 Zustimmung zu leistungsbezogener Vergütung. CVP 49.1 Le centralisme qu’implique le premier alinéa n’est pas acceptable. PLS 49.1 Wechsel von Objekt- zu Subjektfinanzierung wird begrüsst. CNG 49.1 Pauschalvergütung für teilstationäre Behandlung bedeutet, dass Bundesrat SAV

in Strukturentscheid der Leistungserbringer eingreift; zudem wird er er ge-

nötigt, politische Preise festzusetzen.

49.1 Abkehr von Objektfinanzierung und Defizitgarantie wird befürwortet, eben- SGV, VSA

so Gleichbehandlung aller Versicherten; Massnahmen gegen Mengenaus-

weitung fehlen.

49.1 Mit Kostenübernahme in sämtlichen Listenspitälern einverstanden. Mit SGB

leistungsbezogener Abgeltung nicht einverstanden, da mehr Fälle produ-

ziert werden.

49.1 La rimunerazione delle prestazioni tramite importi forfettari rischia di intro- ACSI, ASPAS

durre una caccia ai buoni rischi. Si invita a prevedere misure efficaci pos-

sano scongiurare questo rischio.

49.1 Ablehnung von leistungsbezogenen (Fall-)Pauschalen. PULSUS 49.1 Kein Einwand gegen leistungsbezogene Pauschalen, bei langzeitkranken SAEB

und behinderten Patienten sollen jedoch Tagespauschalen gelten.

Sicherstellung der Versorgung aller Patienten/-innern muss gewährleistet

sein.

49.1 Leistungsfinanzierung ist gut geeignetes Abrechnungssystem. SPO

Einführung von transparenten und vergleichbaren Abrechnungsmethoden.

49.1 Zustimmung zur Gleichstellung von stationärer und teilstationärer Behand- SSRV

lung und Leistungsfinanzierung.

49.1 Gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur zu wenig ausgereift für AGKB

Ausdehnung auf Spitalbereich.

49.1 Ja zu Fallpauschalen. FMH

Krankenversicherung soll auch Kosten für Lehre und Forschung mittragen.

49.1 Ablehnung der Gleichbehandlung stationär und teilstationär; Hinweis auf GHo

Schwierigkeiten bei der Durchführung der Leistungsfinanzierung.

Allfällige Kantonsbeiträge an spitalambulante Leistungen bewirken Wett-

bewerbsverzerrung.

49.1 Zustimmung zu leistungsbezogenen Preisen. IPK TG 49.1 Gleichbehandlung von teilstationären und stationären Behandlungen SGAM

schafft Abgrenzungsprobleme gegenüber spitalambulanten Leistungen.

Allfällige Kantonsbeiträge an spitalambulante Leistungen bewirken Wett-

bewerbsverzerrung.

49.1 Zustimmung zu Abkehr von der Objektfinanzierung und gesamtschweizeri- SPV

schen Vereinheitlichung der Finanzierungsregelung.

49.1 Ablehnung der Pauschalierung sämtlicher Behandlungen, weil Versuch der SVBP

Minimierung der Behandlung. Escape Clause für jene Fälle, die Kosten-

rahmen sprengen.

49.1 Ablehnung von Pauschalen wegen Gefahr von Leistungs- und Qualitätsab- SVPK

bau; Ablehnung des Einbezugs der teilstationären Behandlungen. Pau-

schalen dort, wo Erfahrungswerte objektive Berechnung zulassen.

49.1 Wenn teilstationäre Behandlung eingeschlossen, braucht es Definition in VLSS

Gesetz.