Ergebnisbericht

Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten

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49.3 Zustimmung. KSK, BSF 49.4 Bedingt Kontrolle des BSV über den Privatversicherungsbereich. AR

49.4 Ablehnung; für Privatversicherte soll privatversicherungsrechtliche Rege- AI, BS, GL, GR,

lung gelten. OW, SH, SG, TG, ZG 49.4 Maintenir l’énoncé actuel: "toutes les prestations de l’hôpital pour la division VD

commune".

49.4 Ablehnung; wegen Mehrkosten für Krankenversicherung und planwirt- CVP

schaftlichem Aspekt.

49.4 Maintien de la mention de la division commune. PLS 49.4 Kann nicht akzeptiert werden, weil faktisch die freie Arztwahl dahinfällt. SVP

Technische Leistungen sollen Tarifschutz unterstellt werden, nicht aber

ärztliche Leistungen

49.4 Vorschlag ist nicht akzeptabel, da Planwirtschaft und Novellierung einge- PULSUS

führt werden soll.

49.4 Begriff "Leistungen nach diesem Gesetz" ist unscharf. SAEB

Abklärung, ob Tarifschutz bei Eintritt in ein Spital vorausgesetzt werden

kann.

49.4 Wird begrüsst, da klare Trennung von Grund- und Zusatzversicherung FMH

geschaffen wird.

49.4 Es besteht Definitionsbedarf bezüglich "Aufenthalt im Spital". VLSS 49.4 Einverstanden. BSF, KSK 49.5 Teilstationäre Behandlungen sind wie ambulante zu behandeln CVP, PULSUS 49.5 Je hälftige Vergütung der ambulanten Kosten durch Kantone und Kranken- SBV, BSF

versicherung gefordert.

49.6 Verbesserte Führungsinstrumente werden begrüsst. AG

49.6 Befürwortung der begrifflichen Klärung (Kostenrechnung statt Kostenstel- BE

lenrechnung).

49.6 Rappelle qu’on attend l’ordonnance du conseil fédéral sur la comptabilité VS

analytique.

49.6 Kostenrechnung und Leistungserfassung sind auf den Nichteinbezug der CNG

Investitionskosten abzustimmen.

49.6 Einheitliche Erfassung der betriebs- und Investitionskosten wird unterstützt. SAV

Kostenrechnung im Sinne eines umfassenden betrieblichen Rechnungs-

wesens mit Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zu

verstehen.

49.6 Ablehnung: Es ist nicht Sache des Bundesrats, Bestimmungen über die PULSUS

Gestaltung spitalinterner Führungsinstrumente zu erlassen .

49.6 Die Leistungserbringer sollen für die Erstellung von Statistiken abgegolten GHo

werden.

49.6 Begrüssung der inhaltlichen und begrifflichen Klarstellung der Begriffe, mit HVS

der auch die notwendige Übereinstimmung mit dem französischen und

italienischen Gesetzestext erfolgt.

49.6 Ablehnung, da Spitäler nicht in der Lage sind, in der geforderten Zeit eine IPK TG

Kostenträgerrechnung zu erstellen.

49.6 Unterstützung für Kostenrechnung. LAK 49.6 Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Kostenrechnung wird abgelehnt. VLSS

Widrigenfalls müsste Berechtigung bestehen, die Betriebe der Krankenver-

sicherer mit gleicher Intensität durchleuchten zu können.

49.6 Zustimmung unter der Voraussetzung, dass Kostenrechnung und Leis- KSK

tungsstatistik aufeinander abgestimmt sind.

49.6 Einverstanden. BSF

Kostenrechnung und Leistungsstatistik aufeinander abstimmen.

49.6 Compléter: les hôpitaux et les institutions de soins semi-hospitaliesr ..... ISE 49.6 Vernehmlassungsvorlage enthält keine Verweise auf eine bestehende UBG

Rechtsgrundlage für das Finanz- Rechnungs- und Berichtswesen bei den

Leistungserbringern.

49 ...pas de définition de ces institutions (vgl. Spitalplanung), tantôt ambula- PLS Sachüber- toires, tantôt hospitaliers selon les besoins politiques de l’heure.

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