Rapporto sui risultati
Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 70 pagine
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49.3 Zustimmung. KSK, BSF 49.4 Bedingt Kontrolle des BSV über den Privatversicherungsbereich. AR
49.4 Ablehnung; für Privatversicherte soll privatversicherungsrechtliche Rege- AI, BS, GL, GR,
lung gelten. OW, SH, SG, TG, ZG 49.4 Maintenir l’énoncé actuel: "toutes les prestations de l’hôpital pour la division VD
commune".
49.4 Ablehnung; wegen Mehrkosten für Krankenversicherung und planwirt- CVP
schaftlichem Aspekt.
49.4 Maintien de la mention de la division commune. PLS 49.4 Kann nicht akzeptiert werden, weil faktisch die freie Arztwahl dahinfällt. SVP
Technische Leistungen sollen Tarifschutz unterstellt werden, nicht aber
ärztliche Leistungen
49.4 Vorschlag ist nicht akzeptabel, da Planwirtschaft und Novellierung einge- PULSUS
führt werden soll.
49.4 Begriff "Leistungen nach diesem Gesetz" ist unscharf. SAEB
Abklärung, ob Tarifschutz bei Eintritt in ein Spital vorausgesetzt werden
kann.
49.4 Wird begrüsst, da klare Trennung von Grund- und Zusatzversicherung FMH
geschaffen wird.
49.4 Es besteht Definitionsbedarf bezüglich "Aufenthalt im Spital". VLSS 49.4 Einverstanden. BSF, KSK 49.5 Teilstationäre Behandlungen sind wie ambulante zu behandeln CVP, PULSUS 49.5 Je hälftige Vergütung der ambulanten Kosten durch Kantone und Kranken- SBV, BSF
versicherung gefordert.
49.6 Verbesserte Führungsinstrumente werden begrüsst. AG
49.6 Befürwortung der begrifflichen Klärung (Kostenrechnung statt Kostenstel- BE
lenrechnung).
49.6 Rappelle qu’on attend l’ordonnance du conseil fédéral sur la comptabilité VS
analytique.
49.6 Kostenrechnung und Leistungserfassung sind auf den Nichteinbezug der CNG
Investitionskosten abzustimmen.
49.6 Einheitliche Erfassung der betriebs- und Investitionskosten wird unterstützt. SAV
Kostenrechnung im Sinne eines umfassenden betrieblichen Rechnungs-
wesens mit Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zu
verstehen.
49.6 Ablehnung: Es ist nicht Sache des Bundesrats, Bestimmungen über die PULSUS
Gestaltung spitalinterner Führungsinstrumente zu erlassen .
49.6 Die Leistungserbringer sollen für die Erstellung von Statistiken abgegolten GHo
werden.
49.6 Begrüssung der inhaltlichen und begrifflichen Klarstellung der Begriffe, mit HVS
der auch die notwendige Übereinstimmung mit dem französischen und
italienischen Gesetzestext erfolgt.
49.6 Ablehnung, da Spitäler nicht in der Lage sind, in der geforderten Zeit eine IPK TG
Kostenträgerrechnung zu erstellen.
49.6 Unterstützung für Kostenrechnung. LAK 49.6 Die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Kostenrechnung wird abgelehnt. VLSS
Widrigenfalls müsste Berechtigung bestehen, die Betriebe der Krankenver-
sicherer mit gleicher Intensität durchleuchten zu können.
49.6 Zustimmung unter der Voraussetzung, dass Kostenrechnung und Leis- KSK
tungsstatistik aufeinander abgestimmt sind.
49.6 Einverstanden. BSF
Kostenrechnung und Leistungsstatistik aufeinander abstimmen.
49.6 Compléter: les hôpitaux et les institutions de soins semi-hospitaliesr ..... ISE 49.6 Vernehmlassungsvorlage enthält keine Verweise auf eine bestehende UBG
Rechtsgrundlage für das Finanz- Rechnungs- und Berichtswesen bei den
Leistungserbringern.
49 ...pas de définition de ces institutions (vgl. Spitalplanung), tantôt ambula- PLS Sachüber- toires, tantôt hospitaliers selon les besoins politiques de l’heure.
schrift