Ergebnisbericht
Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 70 Seiten
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49.2 Zustimmung zu hälftigem Kostenteiler; nicht einverstanden mit hälftiger SSRV
Abgeltung der Investitionskosten durch Krankenversicherung.
Krankenkassen müssten allenfalls in Entscheidprozess zu Investitionen
einbezogen werden.
49.2 Befürwortet je hälftige Vergütung durch Kantone und Versicherer (inkl In- AGKB
vestitionskosten).
Verzerrungen zwischen ambulantem, teilstationärem und stationärem Be-
reich erfordern die Entwicklung neuer Modelle.
49.2 Neben Investitionen sollen ebenfalls Ausbildungskosten einbezogen wer- CGH
den (nicht aber universitäre Lehre und Forschung).
49.2 Nein zu hälftiger Beteiligung. FMH, SVBP
Systemwechsel gefordert: Direktsubventionierung der Versicherten anstelle
der Spitäler.
49.2 Ablehnung des Einbezugs der teilstationären Behandlungen; Ablehnung IPK TG
der dualen Finanzierung; Zustimmung zu Einschluss der Investitionen.
Vergütung der Spitäler durch Krankenkassen; Ausrichtung der Subventio-
nen (50% der Spitalkosten) an die Krankenkassen; zudem kantonale Prä-
mienverbilligungen und Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
49.2 Lastenverschiebung beinhaltet keinerlei qualitative Verbesserung des me- SGAM
dizinischen Angebots.
Kostenoptimale Planung beinhaltet auch Bedarfsnachweis für Leistungser-
bringer/innen.
49.2 Klar geregelte hälftige Aufteilung der Vergütungen wird bevorzugt. SPV 49.2 Zustimmung zu Vergütungen, wenn sie kostendeckend sind und Investitio- SVPK
nen einschliessen.
49.2 Falls keine monistische Finanzierung: fixer Kostenteiler. VLSS 49.2 Zustimmung zu je hälftiger Vergütung durch Kantone und KV sowie Einbe- VSAO
zug der Investitionskosten; Vorzug gegenüber Variante.
49.2 Ablehnung. Solange nicht Kostentransparenz besteht: kein neuer Vertei- KSK, BSF
lungsschlüssel.
49.2 Einbezug der teilstationären Behandlungen schafft neue Verzerrung ge- SVV
genüber ambulantem Bereich.
49.2 Ablehnung. UBG, VLSS
Text der derzeit gültigen Fassung soll ergänzt werden.
49.2 Vorschlag wirkt nicht kosteneindämmend. WK 49.2 Ersatzlose Streichung. AI, BS, GL,SH, Variante SG, TG 49.2 Vari- Zustimmung, soweit nicht Vollkosten gedeckt werden. CVP ante
49.2 Es gibt keine Anzeichen für den Willen der Kantone, mehr als 50 Prozent SP
Variante der Vergütungen zu übernehmen.
49.2 Préference à la variante 2. PLS, SGB Variante
49.2 Ablehnung der Variante. SAEB Variante
49.2 Einverstanden. BSF , ISE Variante
49.2 Variante wird bevorzugt. SPO Variante Die Vergütungen dürfen keine Kostenanteile aus Lehre und Forschung und
keine Investitionskosten enthalten.
49.2 Variante dürfte zu unergiebigen Verhandlungen führen; fixer Kostenteiler SBV Variante führt zu klarer Lösung.
49.2 Prospektiv festzulegender Schlüssel führt zu unnötigen Verhandlungskos- SPV Variante ten.
49.2 Mögliche Lösung, falls der letzte Satz (Versicherer hat höchstens die Hälfte PULSUS Variante zu übernehmen) weggelassen wird.
49.2 Ablehnung. KSK, MTK Variante Krankenversicherung soll nicht Kosten für Überkapazitäten und Lehre und
Forschung übernehmen.
49.3 Einverstanden mit Ergänzungsantrag. SPO 49.3 Obsolet, wenn Subventionierung der Versicherten. FMH 49.3 Regelung schafft Abgrenzungsprobleme . SPV