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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten

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3rne Kantone können erhobene Daten für die Spitalplanung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d sowie die Planung der Einrichtungen de~ teilstationären Krankenpflege nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a verwenden. Der Bund und die Kantone können diese Daten für weitere Zwecke verwenden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Gesetzes notwendig ist.

Art. 25 Abs. 2 Bst. e und f

2rnese Leistungen umfassen:

e. den Aufenthalt in einem Spital;

f. den Aufenthalt in einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege;

Art. 35 Abs. 2 Bst. i

2Leistungserbringer sind:

i. Einrichtungen der teilstationären Krankenpflege;

Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e SOYl(ie Abs. 2 , 3, 4 (neu)

1Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:

d. der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung

für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen;

e. auf der in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.

2rne Planung einer bedarfsgerechten SpitalversorQung nach Absatz 1 Buchstabe d muss sich auf die Versorgung aller nach diesem Gesetz versicherungspflichtigen Personen (Art. 3) beziehen und die Patientenströme zwischen den Kantonen berücksichtigen. Private Trägerschaften sind angemessen in die Planung einzubeziehen.