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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten

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2vom Inkrafttreten dieser Änderung an wird der Anteil de~ Versicherer an den Vergütungen nach Artikel 49 Absatz 2 zu Beginn jedes Kalenderjahres um einen Prozentpunkt erhöht, so dass der hälftige Anteil an diesen Vergütungen im fünften Kalenderjahr erreicht wird.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.