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Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 113 pagine
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3rne Kantone können erhobene Daten für die Spitalplanung nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d sowie die Planung der Einrichtungen de~ teilstationären Krankenpflege nach Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe a verwenden. Der Bund und die Kantone können diese Daten für weitere Zwecke verwenden, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Gesetzes notwendig ist.
Art. 25 Abs. 2 Bst. e und f
2rnese Leistungen umfassen:
e. den Aufenthalt in einem Spital;
f. den Aufenthalt in einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege;
Art. 35 Abs. 2 Bst. i
2Leistungserbringer sind:
i. Einrichtungen der teilstationären Krankenpflege;
Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e SOYl(ie Abs. 2 , 3, 4 (neu)
1Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:
d. der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung
für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen;
e. auf der in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.
2rne Planung einer bedarfsgerechten SpitalversorQung nach Absatz 1 Buchstabe d muss sich auf die Versorgung aller nach diesem Gesetz versicherungspflichtigen Personen (Art. 3) beziehen und die Patientenströme zwischen den Kantonen berücksichtigen. Private Trägerschaften sind angemessen in die Planung einzubeziehen.