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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten
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23 Wahl und Kostenübernahme
Die Einführung der Spitalplanung hatte Auswirkungen auf die Wahl des Leistungserbringers, da die Frage, welche Spitäler die Versicherten aufsuchen können, von Kantonen und Versicherern unterschiedlich interpretiert wird. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte noch keine Gelegenheit, sich zur Frage der Leistungspflicht zu äussern. Um deutlich zu machen, dass sämtliche Spitäler, die auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind, im Wahlrecht der Versicherten stehen, schlagen wir eine Ergänzung des Absatzes 1 von Artikel 41 vor.
24 Tarife
Zentraler Punkt der Vorlage ist der Tarifbereich. In diesem steht der Wettbewerbsgedanke im Vordergrund. Dies wird nicht zuletzt deutlich durch die in Artikel 46 Absatz 3 KVG eingeführten Normen, die ein kartellrechtlich verbotenes Verhalten der Leistungserbringer zu verhindern suchen. Eine Stärkung dieses Wettbewerbsgedankens ist eines der Ziele dieser Vorlage. Zwar ist grundsätzlich am System der Pauschaltarifierung festzuhalten. Es soll jedoch die Tendenz zu einer leistungsbezogenen Finanzierung verstärkt und damit eine Abkehr von der bisher üblichen Objektsubventionierung erreicht werden. Zudem soll die finanzielle Beteiligung der Kantone explizit verankert werden.
Durch die vorgeschlagene Streichung des Begriffes "allgemeine Abteilung" entfällt ferner eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der Versicherten. Im Nachgang der erwähnten Urteile des EVG wird somit dieses System auch für die innerkantonale Hospitalisation .festgesetzt. Zukünftig soll daher sowohl die Kostenübernahme durch die Krankenversiche~er wie diejenige der öffentlichen Hand allein davon abhängen, ob der Leistungserbringer für die Behandlung geeignet und zugelassen ist.
3 Besonderer Teil: Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
Artikel 23 Absatz 1
Gemäss Artikel 30 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung1D (KVV) erhebt das Bundesamt für Statistik zu Handen des BSV die Angaben der Spitäler. Aufgrund von Artikel 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199211 dürfen die zu statistischen Zwecken erhobenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet. Um dieser Bedingung zu entsprechen, schlagen wir die Änderung von Artikel 23 KVG vor.