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Vernehmlassung 1999/5: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Spitalfinanzierung) · 113 Seiten

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Artikel 23 Absatz 2

Da mit der Gesetzesänderung nicht mehr unterschieden wird, ob eine Leistung von einem öffentlichen bzw. öffentlich subventionierten oder einem privaten Spital erbracht wird, soll für sämtliche Leistungserbringer ausdrücklich die selbe Pflicht zur Mitwirkung bei der Erstellung der Statistiken gelten.

Artikel 23 Absatz 3

Es hat sich gezeigt, dass die Kantone im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Pflicht zur Erstellung einer Spitalplanung, welche insbesondere auch die Privatspitäler einschliesst, die selben Daten benötigen. Es wäre deshalb wünschbar, wenn auch die Kantone Zugriff auf die im Rahmen der Spitalstatistik erhobenen Daten hätten.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e

In Ziffer 21 wurde bereits erwähnt, dass der Begriff „allgemeine Abteilung" gestrichen werden soll. Dies hat keineswegs zur Folge, dass der Aufenthalt im Spital unabhängig von den Kosten zu übernehmen ist. Mit Blick auf die allgemeinen Voraussetzungen für die Kostenübernahme nach Artikel 32 KVG (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen) sowie das Gebot der Wirtschaftlichkeit nach Artikel 56 KVG kann sich die Kostenübernahme für den Aufenthalt klarerweise .nur auf das für den Behandlungszweck geeignete Mass beschränken. Zusätzliche Leistungen wie der Aufenthalt in einem Einzel- oder Doppelzimmer unabhängig vom Gesundheitszustand sind weiterhin nicht dem KVG unterworfen und mittels dem Privatversicherungsrecht unterworfene Zusatzversicherungsprodukte zu versichern.

Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f

Teilstationäre Behandlungen werden nicht nur in Einrichtungen der teilstationären Krankenpflege erbracht, sondern können auch von Spitälern angeboten werden. Wir schlagen im Sinne einer Präzisierung vor, den deutschen Text in diesem Sinne umzuformulieren.

Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe i

In Anlehnung an Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe f ist die deutsche Formulierung auch an dieser Stelle zu ändern.

Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absätze 2 und 3

Unsicherheiten bestehen über den Umfang der Planungspflicht der Kantone. Im Hinblick auf die Anwendung der Finanzierungsregel {nachfolgend unter Art. 49 Abs. 2) auf die Behandlung aller Versicherten schlagen wir im Sinne einer Klarstellung die explizite Aufführung der Planungspflicht für alle dem KVG unterstellten Personen vor. Damit wird die in der Praxis häufig anzutreffende Unterscheidung zwischen den Versicherten aufgrund ihrer Versicherungsdeckung unzulässig. Zudem sollte nochmals unterstrichen werden, dass ein Kanton nur dann bedarfsgerecht planen kann, wenn er die Patientenströme kennt und seine Kapazitäten mit den Nachbarkantonen koordinieren kann.