Rapport sur les résultats
Consultation 2000/13: Loi sur l'assurance-maladie (LAMal) · 102 pages
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Die Ziele des Bundesrates, der Bevölkerung eine qualitativ hochstehende und kosten- SGIM günstige medizinische Versorgung zu ermöglichen, kann mit der vorliegenden Teilrevision nicht erreicht werden. In dieser Form kann die SGIM der vorgeschlagenen Teilrevision nicht zustimmen.
- Kosteneindämmung kann durch eine vorübergehende Beschränkung der Zulassung von Leistungserbringern nicht erreicht werden.
- verstösst gegen den Grundsatz der Gewerbefreiheit
- freie Arztwahl wird eingeschränkt oder gar unterbunden; ernsthafte Gefährdung der Arzt/Patient/Beziehung; wettbewerbliche Vertragsmodelle sind auf die medizinische Tätigkeit nicht direkt übertragbar, sie führen auch zu einem Verlust an Transparenz
- unabdingbar ist der freie Zugang zu den modernen, zum Teil aufwendigen Leistungen der Diagnostik und Therapie
- Überprüfung der Wirtschaftlichkeit ist sehr schwierig, da die Kosten pro Fall wegen unterschiedlicher Zusatzerkrankungen der Patienten stark variieren können.
SGV unterstützt angesichts der negativen Auswirkungen des Kostenwachstums im Ge- SGV sundheitswesen alle Massnahmen, die geeignet sind, dieses wirkungsvoll einzu-
dämmen. Vorschläge haben im Kreis der Mitgliedsverbände kontroverse Reaktionen ausgelöst. Einerseits vorbehaltlose Unterstützung, andererseits folgende Kritik:
- Zustimmung erst, wenn Kriterien für Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung bekannt sind
- Verschiebung von ambulanten Behandlungen in stationären Bereich oder auf anderes Versicherungswerk wird (z.B. IV) befürchtet
- grosse Verunsicherung der Patienten, infolge Informationspflicht; nicht unbedeutender administrativer Mehraufwand mit entsprechenden Kostenfolgen
- Probleme bei Überweisung von Patienten von einem Leistungserbringer zu einem anderen mit administrativem Mehraufwand bezüglich den zugelassenen Leistungserbringern; enges Zusammenarbeitsverhältnis zwischen Leistungserbringern gestört
- Zweifel, ob administrativer Mehraufwand durch Einsparungen zu rechtfertigen ist; Befürchtung, dass durch Umlagerungen verursachte Mehrkosten Einsparungen übertreffen
- Mindestdauer von einem Jahr für Verträge zu kurz; aus betriebswirtschaftlicher Sicht mind. drei Jahre
Trotz dieser Bedenken, stimmt SGV der Aufhebung des Kontrahierungszwanges grundsätzlich zu, verlangt aber Überarbeitung in folgenden Punkten:
- zusammen mit Botschaft ist Verordnungsentwurf bezüglich der Kriterien für Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung zu verabschieden; das Erarbeiten dieser Kriterien hat in Zusammenarbeit mit Versicherern und Leistungserbringern zu erfolgen.
- durch geeignete Massnahmen ist Verschiebung in stationären Bereich oder auf andere Versicherungsträger zu verhindern
- minimale Vertragsdauer ist auf drei Jahre zu verlängern
- Ausdrückliche Zustimmung zur Absicht, Geltungsbereich des neuen Modelles auf den ambulanten Bereich zu beschränken.
Eine generelle Aufhebung des Kontrahierungszwanges für die obligatorische Kranken- SH versicherung zum heutigen Zeitpunkt würde - sofern die neu vorgesehene Möglichkeit durch die Versicherer tatsächlich in einem namhaften Ausmass genutzt würde - erhebliche Nachteile und kaum lösbare Vollzugsprobleme schaffen.
- befriedigende Transparenz wäre kaum noch zu erreichen
- das zu erwartende Nebeneinander von Zusatzversicherungen, welche eine uneingeschränkte Wahlfreiheit der Versicherten weiterhin garantieren würde, sowie nachvollziehbare Prämienkalkulationen, welche den Solidaritätsanforderungen des KVG gerecht werden, werden praktisch verunmöglicht
- Kriterien für den Ausschluss von Leistungserbringern sind schwer beizubringen