Vorlage
Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten
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Versicherer aus Versorgungsgründen die Bezeichnung eines zugelassënen Leistungserbringers und die Festsetzung eines Tarifes beantragen (Art. 47 Abs. 1 KVG)
Sicherstellung des Wettbewerbs
Die neue Wettbewerbslagedarf nicht dazu führen, dass Leistungserbringer oder Versicherer durch .unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vom Markt verdrängt werden .
Exkurs: Zulassung und Vergütung der Ärztinnen und Ärzte im Krankenversicherungssystem Deutschlands und Frankreichs
Praktisch alle westeuropäischen Länder sehen sich in Bezug auf die Zunahme der Zahl der Ärztinnen und Ärzte in der gleichen Situation gegenübergestellt. Nach folgend sollen die Zulassungsmodalitäten in zwei Ländern, in welchen kein staatlicherGesundheitsdienst, sondern ein Versicherungssystem besteht, kurz dargestellt werden.
Der Zugang der Ärzte und Ärztinnen zum französischen System der "Sëcuritë sociale" ist liberal ausgestaltet. Ein Arztoder eine Ärztinhaben sich vorab bei der Ärztegesellschaft anzumelden, die die Bewilligung zur Berufsausübung erteilt, nachdem sie die berufliche Qualifikationgeprüft hat. Anschliessend haben sich die Betroffenenbei der "Sëcuritë sociale" anzumelden, damit ihre Leistungen von der Versicherung übernommen werden. Weitere Bedingungen werden keine gestellt. Ein Arzt kann von der "Sëcuritë sociale" nicht abgewiesen werden, muss sich aber selbstverständlich den vertraglichen Regelungen bezüglich Rechnungsstellung und Auskunftserteilung unterziehen. Die Vergütung der Leistungen durch die "Sëcuritë sociale" richtetsich nach dem nationalen Vertragstarif. Es ist erlaubt, zu Lasten der Zusatzversicherung der Patienten und Patientinnen einen höheren Tarif in Rechnung zu stellen. Fast alle praktizierenden Ärzte und Ärztinnenin Frankreich gelten als Vertragsärzteder "Sëcuritë sociale'’
Das Systemder kassenärztlichenVergütungin Deutschlandwurde in
mehreren Etappen reformiert. Der Grundsatz besteht zwar nach wie vor in der Einzelleistungsvergütung; die Einzelleistungen sind im "einheitlichen Bewertungsmassstab", der Tarifstruktur,festgelegt. Das Honorar der Kassenärzte wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt. In einem ersten Schritt vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenversicherer und der Kassenärzte jährlich die Höhe der Gesamtvergütung. Die weitere Verteilung liegt in der Kompetenz der kassenärztlichen Vereinigung, welche in einem zweiten Schritt die Gesamtsumme auf die einzelnen Kassenärzte verteilt.Die Verteilungauf die Kassenärzte ist gesetzlich geregelt; die einzelnen Volumina hängen davon ab, welcher Fachgruppe der jeweilige Arzt resp. die Ärztinangehört und welche Zusatzqualifikationener oder sie aufweist. Durch die BudgetdeckeËungsind die
Kosten der ambulanten ärztlichen Versorgung festgeschrieben, eine
nachträgliche Anpassung ist nicht vorgesehQn. Mit der Einführung des