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Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten
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2 Grundzüge der Vorlage
21 Aufhebung des Kontrahierungszwangs im ambulanten Bereich
Im Allgemeinen
Der Bundesrat ist grundsätzlichder Auffassung, dass mit den besonderen Ver-
sicherungsformen.die bei einem Verzichtauf die freie Wahl der
Leistungserbringer (wie HMO oder Hausarztmodelle) eine Prämienermäs-
sigung gewähren und zunehmend an Bedeutung gewinnen, das bereits
geltende Recht ein taugliches Instrument kennt, um auch im ambulanten Bereich auf die Kostenentwicklung einzuwirken. Der Bundesrat hat dennoch, in Erfüllung des Parlamentsauftrages, die Aufhebung des Kontrahierungszwangs geprüft und stellt mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf das vom Parlament geforderte wettbewerbliche Vertragsmodell zur Diskussion. Mag mit dem vorliegenden Revisionsentwurf die Frage nach einer rechtlichen Konkretisierung beantwortet werden, so bleiben für den Bundesrat verschiedene grundsätzliche Fragen unbeantwortet, die vor einer Antragstellung an das Parlament zwingend einer Lösung zugeführtwerden müssen. Dies gilt namentlich für die Frage der Eignung des Modells, um das unbestrittene Ziel der Kosteneindämmungzu erreichen, aber auch für die Praktikabilitätund nicht zuletzt für die Verhältnismässigkeit des Vorschlags in Anbetracht der durch das Modell eingeschränkten Möglichkeiten der Patienten und Patientinnen.
Aufgrund der folgenden Erwägungen soll die Aufhebung des
Kontrahierungszwangs im Rahmen dieser Teilrevision auf den ambulanten Bereich beschränkt werden:
Im stationären Bereich stellt das geltende Recht bereits verschiedene Instrumente (kantonale Kompetenz zur Einführung eines Globalbudgets, Spital- und Pflegeheimplanung)zur Mengenregulierungund Kosteneindämmungzur Verfügung. Die Einführung der Spitalplanung als regulierendes Element, das zudem die Verantwortungder Kantone für die medizinische Versorgung ihrer
Bevölkerung aufnimmt (vgl. dazu VPB 48.79), hatte bereits spürbare
Auswirkungen auf die Kostenentwicklungim stationären Bereich und es zeigt sich, dass die in den letztenJahren unternommenen Anstrengungen zu greifen beginnen. Die Ausgaben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den Spitalbereich sind letztmals im Zeitraum 1994/1995 überdurchschnittlich angestiegen; in den nachfolgenden Jahren war das Kostenwachstum im Spitalbereichjeweils tiefer als jenes im ambulantenBereich (Bundesamt für Sozialversicherung: Statistik über die Krankenversicherung 1998, Bern 1999, S. 47). Der Bundesrat ist deshalb weiterhin vom Instrument der Spitalplanung überzeugt. Wird an der Spitalplanung als kosteneindämmendes Instrument festgehalten und geht man davon aus, dass dieses Instrument insbesondere
auch nach den Präzisierungenzu Artikel39 KVG, welcheTeil der
Spitalfinanzierungsvorlage sind, zu einem bedarfsgerechten Leistungsangebot im stationären Bereich führt, ist davon auszugehen, dass eine Aufhebung des Kontrahierungszwangs im stationären Bereich keine Wirkung auf das Leistungsvolumen ausüben kann. Allenfalls würde das Leistungsvolumen
anders auf die Spitäler verteilt.Dass die Spitalplanung tatsächlich zu einem9
bedarfsgerechteren Leistungsangebot führt oder führen wird, kann umso eher