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Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten

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erreichtwird. Mitder Umsetzung eines wettbewerblichenVertragsmodells sind jedoch die Kriteriender Wirtschaftlichkeitund Qualität,wie sie auch in den ArtikeIn 56 und 58 KVG konkretisiert werden, verstärkt zur Anwendung zu bringen. Nur die Konkretisierungund Anwendung derartiger Kriterien in den Tarifverträgen garantiert eine Auswahl der Leistungserbringer nach objektiven Kriterien. Um der steten Entwicklung Raum zu geben, soll es jedoch – innerhalb bestimmter Leitplanken, die vom Bundesrat auf Verordnungsebene zu definieren sein werden - grundsätzlichSache der Tarifpartnersein, diese Kriterienzu konkretisieren. Damit folgt der Bundesrat grundsätzlich dem Konzept, das er bei der Umsetzung von Artikel 58 KVG zur Anwendung gebracht hat (Umsetzung der Qualitätssicherung durch die Tarifpartner), und verstärkt den notwendigen Zusammenhang zwischen Tarif- und Qualitätssicherungsverträgen.Dabei

muss eines der Ziele sein, dass nur ein den Qualitätsanforderungenent-

sprechender und Massnahmen der Qualitätssicherung erfolgreich umsetzender Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung Leistungen erbringen darf. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, soll auch nicht zu einem reduzierten Tarif tätig werden dürfen.

Artikel 35 Absatz lquater (neu)

Da nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) Vorschriften vorbehalten sind, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, wie dies mit dem KVG der Fall ist, ist es notwendig,die Zuständigkeitder Wettbewerbskommission zu regeln. Die Wettbewerbskommissionkann daher unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und UnternehmenszusammenschIüssen aufgrund von Beschwerden von allfällig betroffenen Leistungserbringern oder Versicherern gemäss dem Karteltgesetzbehandeln

Artikel 41 Absatz 1

Um deutlich zu machen, dass das Wahlrecht der Versicherten im ambulanten Bereich abhängig ist vom Versicherer, soll Absatz 1 von Artikel 41 über die Wahl des Leistungserbringers ergänzt werden. Im Wahlrecht des Versicherten stehen jene ambulanten Leistungserbringer, mit denen der Versicherer in einem Vertragsverhältnissteht. Demzufolgesteht nach Satz 1 den Versicherten

die Wahl unterden für sie zugelassenenLeistungserbringernoffen.Satz 2

bestimmt, dass bei ambulanter Behandlung der Versicherer den vertraglich vereinbarten Tarif übernimmt, so dass die versicherte Person grundsätzlich volle Kostendeckung geniesst.

Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a

Auch bei einer genügend hohen Anzahl von Leistungserbringern, die mit dem Versicherer einen Tarifvertrag abgeschlossen haben, ist es in Notfällen(z.B. am Ferienort) oder bei seltenen medizinischen Indikationen nicht ausgeschlossen, dass kein vertraglichmit dem Versicherer gebundener Leistungserbringer zur Verfügung steht. Daher wird in Artikel 41 Absatz 2 festgelegt,dass, sofern in diesen Fällen ein anderer Leistungserbringeraufgesucht werden muss, der Versi-