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Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten
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ëherer den für diesen geltenden Tarif zu übernehmen hat. Da wir uns in einem in sich geschlossenen System bewegen, kommt als anderer Leistungserbringer nur ein die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 35 KVG erfüllender Leistungserbringer, der mit einem oder mehreren anderen anerkannten Versicherern einen Tarifvertragabgeschlossen hat, in Frage. Als Tarif wird daher ebenfalls der dort vereinbarte Tarif zur Anwendung gelangen. Sollten mehrere Tarife für diesen einen Leistungserbringer zur Verfügung stehen, so kann der Leistungserbringer-den Tarif seiner Wahl in Rechnung stellen, da es sich ja in jedem Fall um genehmigte Tarife handelt. Die Versicherer können diese umgehen, indem sie möglichst flächendeckende Tarifverträge abschliessen. Kommtdie Einzelleistungstarifierungzur Anwendung, so wird sich die Differenz .infolgeder gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur einzig auf die Höhe des Taxpunktwertesbeziehen.
Artikel 41a (neu)
Da die Versicherer im Rahmen des wettbewerblichenVertragsmodells grundsätzlich nur noch dazu verpf]ichtetsind, Leistungen von Leistungserbringern zu vergüten, mit denen sie einen Tarifvertragabgeschlossen haben, bedarf es einer umfassenden Informationder Versicherten. Diese Informationmuss einerseits durch die Versicherer (vgl. Art. 7a) andererseits aber auch durch die Leistungserbringer erfolgen. Wie dies bereits heute in Artikel 44 Absatz 2 KVG bei sich in Ausstand befindlichenLeistungserbringernvorgesehen ist, sollen nun generell alle zu Lasten der sozialen Krankenversicherer tätigen Leistungserbringer die Versicherten vor der Behandlung darüber informieren, für welche Versicherer sie zu Lasten der sozialen Krankënversicherer Leistungen erbringen dürfen. Unterlässt der Leistungserbringerdie Information,so hat er einerseits keinen Anspruch auf Vergütungder Leistung nach KVG und andererseits infolge Nichterfüllung der auftragsrechtlichen Nebenpflichten der wirtschaftlichen Aufklärung grundsätzlich keinen zivilrechtlichen Honoraranspruch.
Artikel 45
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringer daran interessiert sind, mit der sozialen Krankenversicherung zusammenzuarbeiten, bietet sie ihnen doch erfahrungsgemäss eine zuverlässige und gute Existenzgrundlage. Somit werden die Versicherer, insbesondere in Anbetracht der in der Schweiz relativ hohen Dichte an Leistungserbringern, mit genügend vielen Leistungserbringern einen Tarifvertrag abschliessen können und wollen, damit sie auch ihren Versicherten die medizinischeGrundversorgung und damit die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherunggarantieren können. Sollte es nun aber auf Grund ausserordentlicherUmstände dazu kommen, dass zwischen den Tarifpartnern (Leistungserbringern und Versicherern) keine Tarifverträgezu Stande kommen und damit die Behandlung der Versicherten nach diesem Gesetz in einem oder mehreren Leistungssektorenoder in bestimmten Fachspezialitäten nicht mehr gewährleistet ist, so müsste die Kantonsregierung, nach Anhören der Leistungserbringer und Versicherer, befristete Massnahmen ergreifen, um die Behandlungder Versicherten nach diesem Gesetz unter Einhaltung des Tarifschutzes trotzdem sicherzustellen. Es ist dies