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Vernehmlassung 2000/13: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) · 86 Seiten
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sicherzustellen. Dies entspricht nicht zuletzt der verfassungsmässig vorgegebenen Kompetenzaufteilungzwischen Bund und Kantonen (Art. 3 BV).
Artikel 47 Absatz lbis (neu)
Neben der Situation, in der kein Tarifvertrag zustande kommt, kann auch die Situation eintreten, dass zwar ein Tarifvertrag vorhanden wäre, dem Versicherer oder dem Leistungserbringer aber der Beitrittverweigert wird. In diesem Fall gilt die Regelung von Absatz 1 analog. Die Kantonsregierung entscheidet auf Gesuch des Leistungserbringersoder des Versicherers, ob nur mit einem Vertragsbeitrittdie Versorgung im ambulantenBereich sichergestelltist.
Artikel 47 Absatz lter (neu) '
Das wettbewerblicheVertragsmodell hat zum Ziel, im ambulanten Bereich die Kosteneindämmung mit den Mittelndes Wettbewerbes zu erreichen. Im Gegensatz dazu sind für den stationären und teilstationären Bereich regulierende Elemente wie die Planung nach Artikel 39 KVG massgebend. Der Wettbewerb darf indessen nicht dazu führen, dass mit der Rechtfertigung der Unterversorgung von der Kantonsregierung verlangtwird, eine zu hohe Zahl Leistungserbringer zu bezeichnen.Sie hat bei der Beurteilungauf die Vorgaben des Bundesrats sowie auf die zeitgemässen medizinischen Versorgungsstandards abzustellen. Damit wird parallel zur Planung auch aufgezeigt, dass die
medizinische Versorgung eine starke Entwicklunggerade bezüglich des
medizinisch-technischen Fortschrittes aufweist, dem fortwährend Rechnung zu tragen ist. Die Beurteilung der Versorgungslage durch die Kantonsregierung
soll sich nichtferner auf das Kantonsgebietbeschränken.So kann man sich
einen Fall vorstellen, in dem zwar im Kanton selbst nur eine ungenügende Zahl von Leistungserbringerneinen Tarifvertragabgeschlossen haben, im Nachbarkanton jedoch eine genügend hohe Zahl von Leistungserbringern bereits tarifvertraglich mit denselben Versicherern verbunden sind. Es darf daher auch Aufgabe der Versicherer sein, überregionale Verträge abzuschliessen, um die Versorgung ihrer Versicherten sicherzustellen.
Artikel 47 Absatz 2
Infolge der eingeschränkten Wahl der Versicherten ist es nicht mehr notwendig, dass die Kantonsregierungam Standortdes Leistungserbringersfür die ambulante Behandlung einen Tariffestsetzt. Vielmehr soll grundsätzlich ein vertraglich vereinbarter Tarif vorliegen, der für die Versicherten entweder direkt, weil ihr Versicherer einen Tarifvertrag geschlossen hat, oder indirekt, nach Artikel 41 Absatz 2 KVG, zur Anwendung kommt.
Artikel 48
Die aus dem alten Recht übernommeneSonderregelungfür Tarifverträgemit Ärzteverbändenhat in einem wettbewerblicFlen.Vertragsmodell keinen Platz mehr. Die Funktion des Instrumentes des Rahmentarifes ist vornehmlich da-