Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/18: Verwendung von 800 Tonnen Gold der Nationalbank · 87 Seiten

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Verwendung von Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank Vernehmlassungsbericht

zu zwei Dritteln zustehenden Erlöse aus dem Verkauf der 800 Tonnen Gold zu entscheiden haben. Die Anwendbarkeit der verfassungsrechtlichen Gewinnverteilregel kann nicht bezweifelt werden: Bilanzrechtlich handelt es sich beim geplanten Goldverkauf um die Realisierung stiller Reserven der SNB, was zu einem zusätzlichen Gewinn des Notenbankinstitutes führt.

Sofern überhaupt auf einer raschen Auslagerung des entsprechenden Goldbestandes der SNB beharrt wird, sprechen sich die Kantonsregierungen für eine konzertierte Reduktion der Schulden von Bund und Kantonen aus. Damit wird zusätzliche Handlungsfreiheit geschaffen, die es ermöglicht, die notwendigen staatlichen Aufgaben besser wahrzunehmen.

1.01 ZH Der Kanton Zürich schliesst sich der Stellungnahme der KdK weitgehend an und

spricht sich für einen Verkauf der zur Diskussion stehenden Goldreserven und für die anschliessende Verteilung des Verkaufserlöses gemäss geltendem Verteilschlüssel (Art. 99 Abs. 4 BV) zu einem Drittel auf den Bund und zu zwei Dritteln auf die Kantone aus. Die

Kantone müssen über die Handlungsfreiheit bei der Verwendung der ihnen

zustehenden Gewinnanteile verfügen. Eine vom Bundesgesetzgeber vorgegebene Zweckbindung für einzelne staatliche Aufgaben wird abgelehnt. Mit der zweckfreien Überweisung erhalten die Kantone finanzpolitisch erwünschte freie Mittel, was auch der NFA zwischen Bund und Kantonen anstrebt.

1.02 BE Die für die Solidaritätsstiftung nicht benötigten 800 Tonnen Gold sollen nicht für

einzelne staatliche Aufgaben zweckgebunden werden. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die Kantone in eigener Kompetenz über die Verwendung der ihnen aufgrund von Art. 99 Abs. 4 BV mindestens zu zwei Dritteln zustehenden Erlöse aus dem Verkauf der 800 Tonnen Gold zu entscheiden haben. Die Anwendbarkeit der verfassungsrechtlichen Gewinnverteilregel kann nicht bezweifelt werden: Bilanzrechtlich handelt es sich beim geplanten Goldverkauf um die um die Realisierung stiller Reserven der SNB, was zu einem zusätzlichen Gewinn des Notenbankinstitutes führt.

Sofern überhaupt auf einer raschen Auslagerung des entsprechenden Goldbestandes der SNB beharrt wird, sprechen sich die Kantonsregierungen für eine konzertierte Reduktion der Schulden von Bund und Kantonen aus. Damit wird zusätzliche Handlungsfreiheit geschaffen, die es ermöglicht, die notwendigen staatlichen Aufgaben besser wahrzunehmen und auch für künftige Generationen den nötigen Spielraum bei der Politikgestaltung zu gewährleisten.

1.03 LU Der Erlös aus dem Verkauf der Goldreserven stellt zurückbehaltenen Notenbankgewinn

dar. Systemgerecht hat in einem ersten Schritt der Nachvollzug der Gewinnausschüttung an den Bund (1/3) und die Kantone (2/3) zu erfolgen. In einem zweiten Schritt ist es Sache des politischen Prozesses in den jeweiligen Gemeinwesen, über die definitive Verwendung dieser Mittel zu entscheiden. Der Erlös aus den Goldverkäufen steht somit den Kantonen

ohne Zweckbindung zu.

1.04 UR Der Kanton Uri will weiterhin zusammen mit den anderen Kantonen über die Verwendung

der ihnen zustehenden Anteile aus dem Ertrag der Goldverkäufe verfügen können. Die zwei Drittel der Goldreserven, welche den Kantonen gehören, dürfen demnach nicht

bundesrechtlich zweckgebunden werden.

1.05 SZ Wir schliessen uns der Stellungnahme der KdK an und sprechen uns dafür aus, dass die

zur Verteilung anstehenden 800 Tonnen Gold nicht für einzelne staatliche Aufgaben zweckgebunden werden sollen. Nach unserer Auffassung haben die Kantone Anspruch auf zwei Drittel des Erlöses aus dem Verkauf dieser 800 Tonnen Gold. Dieser Erlös soll für einen Abbau der Schulden verwendet werden.

1.06 OW Für den Kanton Obwalden steht nur der Schuldenabbau zur Diskussion.

1.07 NW Für die Verwendung der 800 Tonnen Gold können wir einzig und allein die Variante zum

Abbau öffentlicher Schulden befürworten. Jede Zweckbindung (Bildungsinitiative / Überbrückungsleistungen AHV) lehnen wir ab. Wir fordern, dass die

Kantonsregierungen in eigener Kompetenz über zwei Drittel der Erlöse, welche ihnen

gemäss Art. 99 Abs. 4 BV zustehen, entscheiden können.

1.08 GL Bei dem für die Solidaritätsstiftung nicht benötigten Teil der Goldreserven ist am

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