Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/18: Verwendung von 800 Tonnen Gold der Nationalbank · 87 Seiten

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Verwendung von Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank Vernehmlassungsbericht

- eine Zweckbindung der Kantonsanteile der zur Diskussion stehenden 800 Tonnen Gold ebenfalls strikte ablehnen. Dabei weisen wir speziell darauf hin, dass sich ja auch der Bundesrat in seinem Finanzleitbild vom 4. Oktober 1999 klar gegen das Instrument der Zweckbindung der Einnahmen stellt;

- sofern überhaupt auf einer raschen Auslagerung des entsprechenden Goldbestandes

beharrt wird, eine konzertierte Reduktion der Schulden von Bund und Kantonen

unterstützen.

1.19 AG Der Kanton Aargau schliesst sich der Stellungnahme der KdK an.

Die nach Abzug der für die Stiftung solidarische Schweiz vorgesehenen 500 Tonnen noch verbleibenden 800 Tonnen Gold sind vollumfänglich für den Abbau der Schulden von Bund und Kantonen zu verwenden. Nur mit einer solchen konzertierten Aktion gelingt es, die Schulden nachhaltig zu reduzieren und für die zukünftigen Generationen neue Handlungsspielräume zu schaffen. Eine Zweckbindung für einzelne oder mehrere Aufgabenbereiche lehnen wir ab.

1.20 TG Die Kantone sollen in eigener Kompetenz über die Verwendung des ihnen

zustehenden Anteils aus dem Veräusserungsgewinn der 800 Tonnen Gold befinden können. Von den unterbreiteten Varianten für eine Verwendung dieses Sondervermögens geniesst für uns der Schuldenabbau ganz klar Priorität. Im Übrigen schliessen wir uns der Stellungnahme der KdK an.

Grundsätzlich lässt sich darüber diskutieren, zur Stärkung der AHV einen Teil der Goldreserven der Nationalbank zu verwenden. Leistungsmässig wird die 1. Säule der Altersvorsorge je länger je mehr von der 2. und 3. Säule verdrängt. Angesichts der demographischen Entwicklung gerät die auf dem Umlageverfahren basierende 1. Säule immer mehr in strukturelle Schwierigkeiten, weshalb im Hinblick auf die Leistungsgarantie ein moderater Ausbau gerechtfertigt ist. Denkbar wäre es, den

Bundesanteil dafür einzusetzen.

1.21 TI Il nostro Consiglio ha esaminato il rapporto in oggetto e dopo attenta riflessione è giunto

alla conclusione che l’utilizzo dell’intero capitale derivante dalla vendita delle 800 tonnel-

late per l’abbattimento dei debiti della Confederazione e dei Cantoni rappresenta il

modo migliore per far approfittare dei benefici dell’operazione vaste cerchie della popolazione.

1.22 VD Le Canton de Vaud est opposé à toute modification de la clé de répartition en vigueur

entre la Confédération et les cantons. Ainsi le Conseil d’État approuve l’affectation des 800 tonnes d’or prioritairement à la réduction de la dette publique en souhaitant ce-

pendant que des montants soient subsidiairement octroyées à l’AVS/AI.

Légitime sur le fond en terme de défense du fédéralisme et d’intérêt financier des cantons, l’affectation des bénéfices de la vente de 800 tonnes d’or à la seule réduction de la dette publique pourrait compromettre la création de la Fondation Suisse solidaire dans la mesure où le grand public risque de ne pas trouver un intérêt direct dans la réduction de la dette publique, contrairement à la solution visant à renflouer les caisses de l’AVS.

Le Conseil d’État se prononce donc en faveur de la variante qui prévoit une réduction concertée des dettes de la Confédération et des cantons en proposant toutefois qu’une

partie des montants soient subsidiairement affectées à l’AVS/AI pour les raisons évoquées ci-dessus.

1.23 VS Der Staatsrat des Kantons Wallis teilt die Auffassung der KdK, dass der für die

Solidaritätsstiftung nicht benötigte Teil des Goldes der Nationalbank (800 Tonnen) nicht

für einzelne staatliche Aufgaben zweckgebunden werden darf. Eine Zweckbindung würde innert kurzer Zeit zu einem Anstieg der Ausgaben in den betreffenden Bereichen

führen, und der anfängliche Vermögensbestand wäre rasch aufgebraucht. Der Staatsrat vertritt mit Nachdruck die Auffassung, dass die Kantone in eigener Kompetenz über die Verwendung der ihnen aufgrund von Artikel 99 Absatz 4 BV mindestens zu zwei Dritteln zustehenden Erlöse aus dem Verkauf der 800 Tonnen Gold zu entscheiden haben. Die Anwendbarkeit der verfassungsrechtlichen Gewinnverteilregel nach Art. 99 Abs. 4 BV kann nicht bezweifelt werden. Bilanzrechtlich handelt es sich beim geplanten Goldverkauf um die Realisierung stiller Reserven der SNB, was zu einem zusätzlichen

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