Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/18: Utilizzazione di 800 tonnellate di oro della Banca nazionale · 84 pagine

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Utilizzazione delle riserve auree della BNS Rapporto sulla procedura di consultazione

1.09 ZG Der Regierungsrat des Kantons Zug spricht sich wie die KdK gegen eine Zweckbindung

der nicht für die Stiftung vorgesehenen 800 Tonnen Gold aus.

1.10 FR Nous partageons la position émise par la CdC. Pour la part des réserves d’or non affec-

tée à la Fondation Suisse solidaire, la répartition inscrite actuellement dans la Constitution fédérale doit s’appliquer. Le Conseil d’État rejette une modification de cette répartition. Il considère que les cantons doivent également pouvoir utiliser librement la part des revenus qui leur revient. Il n’est dès lors pas favorable à prévoir une affectation liée à des secteurs précis sur la base d’une prescription fédérale.

Dans l’hypothèse où un transfert rapide des 800 tonnes d’or à disposition était exigé, le Conseil d’État se prononce en faveur d’une réduction concertée des dettes de la Confé-

dération et des cantons.

1.11 SO Wir halten grundsätzlich an der zweckfreien Verwendung der den Kantonen

zustehenden Gewinne der SNB fest. Der Verkauf der Goldreserven ist als nachträgliche Gewinnausschüttung von in den Vorjahren zuviel einbehaltenen Gewinnen zu verstehen (Realisierung stiller Reserven) und soll deshalb gemäss Art. 99 Abs. 4 BV zwischen Bund und Kantonen verteilt werden.

Sollte die ausserordentliche Gewinnausschüttung mit einer Auflage zur Verwendung der Mittel verbunden werden, sprechen wir uns für eine konzertierte Reduktion der

Schulden von Bund und Kantonen aus.

1.12 BS Bei den nicht für die Stiftung vorgesehenen 800 Tonnen Gold ist der in der BV verankerte

Verteilschlüssel für die Notenbankgewinne anzuwenden. Der Regierungsrat lehnt eine Zweckbindung für den Kantonsanteil ab, da die Kantone auch in Zukunft über die Handlungsfreiheit bei der Verwendung der ihnen zustehenden Erträge verfügen müssen.

1.13 BL Wir unterstützen die Position der KdK und verzichten auf weitere Bemerkungen.

1.14 SH Die den Kantonen zustehenden Erträge sollen nicht für staatliche Aufgaben

zweckgebunden werden.

Unter der Voraussetzung, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Übergangsbestimmung zu Art. 99 Abs. 4 BV zustande kommt, spricht sich der Regierungsrat für einen Schuldenabbau aus.

1.15 AR Beim Erlös aus dem Verkauf von Goldreserven der SNB handelt es sich um einen

ausserordentlichen Notenbankgewinn. AR ist bereit, auf die Erträge aus dem Erlös von 500 Tonnen Gold zugunsten der Stiftung zu verzichten. Hingegen stehen 2/3 der restlichen 800 Tonnen den Kantonen ohne Zweckbindung zu. Es ist nicht Sache des Bundesgesetzgebers, die Verwendung auf Kantonsebene zu bestimmen. Unabhängig davon ist AR entschieden der Ansicht, dass die Mittel für einen konzertierten

Schuldenabbau auf Bundes- wie auf Kantonsebene einzusetzen sind.

1.16 AI Der jährliche Erlös aus den Goldverkäufen (800 Tonnen) ist analog dem Verteilschlüssel

der Nationalbankgewinne zwischen Bund und Kantonen aufzuteilen und auszuzahlen (1/3

Bund; 2/3 Kantone). Die Kantone verfügen dabei frei über den an sie jährlich

ausbezahlten Anteil. Auf Bundesebene dürfen die Gewinne aus dem anteiligen Goldverkauf nur für die Schuldentilgung und nicht für neue Aufgaben verwendet werden.

1.17 SG Wir stellen uns vollumfänglich hinter die Stellungnahme der KdK. Insbesondere halten

wir fest, dass wir:

- eine Veränderung des gültigen Verteilschlüssels von Art. 99 Abs. 4 BV für die Verwendung der von der Solidaritätsstiftung nicht benötigten 800 Tonnen Gold

strikte ablehnen;

- eine Zweckbindung der Kantonsanteile der zur Diskussion stehenden 800 Tonnen Gold ebenfalls strikte ablehnen. Dabei weisen wir speziell darauf hin, dass sich ja auch der Bundesrat in seinem Finanzleitbild vom 4. Oktober 1999 klar gegen das Instrument der Zweckbindung der Einnahmen stellt;

- sofern überhaupt auf einer raschen Auslagerung des entsprechenden Goldbestandes

beharrt wird, eine konzertierte Reduktion der Schulden von Bund und Kantonen

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