Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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bestimmt in Art. 550 Abs. 1 ZGB, dass das Verfahren auf Verschollenerkl‰rung von Amtes wegen durchzuf¸hren ist, wenn eine verschwundene Person ein Alter von 100 Jahren erreicht h‰tte. Die im Entwurf zum BGNV demgegen¸ber vorgeschlagene Frist von 50 Jahren ist unserer Meinung nach allerdings angemessen und begr¸ndet. Prim‰res Ziel des vorgesehenen BGNV ist es, zu vermeiden, dass Vermˆgenswerte ¸berhaupt nachrichtenlos werden bzw. bleiben (Art. 2 bis 4, 8 und 9 des Entwurfs). Eine l‰ngere Frist zwischen dem letzten Kundenkontakt und der Publikation der Liste, welche in der Regel bei 45 Jahren liegt, w¸rde diesem Ziel entgegenlaufen. Eine k¸rzere Frist w¸rde die Frage eines unzul‰ssigen Eingriffs in etablierte Vermˆgenspositionen und in die Eigentumsgarantie aufwerfen. Die vorgeschlagene Frist von 50 Jahren erscheint uns schliesslich auch im Vergleich mit den Regelungen anderer Staaten angemessen (Begleitbericht Ziff. 16 S. 22).
Gem‰ss dem Begleitbericht tritt die ˆffentliche Hand in die Rechtsstellung des fr¸her Berechtigten ein, und das vorgeschlagene BGNV enth‰lt bewusst keine Haftungsbestimmung f¸r den Fall, dass sich der vormals Berechtigte nach Ablauf der Frist von 50 Jahren seit dem letzten Kundenkontakt melden sollte (Begleitbericht Ziff. 23 S. 29). Aufgrund der verschiedenen Vorkehren, die zur Vermeidung nachrichtenloser Vermˆgenswerte im Entwurf zum BGNV vorgeschlagen werden (Art. 2 bis 4, 8 und 9 des Entwurfs), sowie der Informationspflicht (Art. 2 Abs. 5 des Entwurfs) und der Aufsichts- und Strafbestimmungen (Art. 10 und 11 des Entwurfs) gehen wir davon aus, dass nach dem Vermˆgensanfall Entsch‰digungsforderungen gegen die ˆffentliche Hand nicht mehr berechtigt sind.
b) Vermˆgensanfall
Das geltende Recht sieht bei Verschollenheit einer Person in Art. 550 ZGB vor, dass ihre Vermˆgenswerte an das erbberechtigte Gemeinwesen oder an den Heimatkanton fallen, wenn sich innerhalb der Ausk¸ndungsfrist keine Berechtigten melden. Nach Art. 466 ZGB f‰llt die Erbschaft an den Kanton, wenn der Erblasser keine Erben hinterl‰sst. Bei internationalen Verh‰ltnissen richtet sich die Erbberechtigung nach dem anzuwendenden Erbstatut (Begleitbericht Ziff. 123.3 S. 16). Wenn kein Erbfall vorlag, verblieben die nachrichtenlosen Vermˆgenswerte bisher in der Regel beim Finanzakteur. Wir sind der Meinung, dass die nachrichtenlosen Vermˆgenswerte nicht der Eidgenossenschaft, sondern den Kantonen zukommen sollen. Allerdings erscheint uns richtig, wenn die nachrichtenlosen Vermˆgenswerte vorerst der Eidgenossenschaft anfallen und der Finanzakteur mit diesem Obergang von seinen vertraglichen Verpflichtungen gegen¸ber dem Kunden befreit wird. In einem zweiten Schritt sind diese Vermˆgenswerte aber an die Kantone weiterzugeben.
c) Verh‰ltnis zu Art. 466 und Art. 550 ZGB
Wir stimmen mit dem Bundesrat darin ¸berein, dass Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs zum BGNV nicht ausschliesst, dass sich die Kantone bzw. Gemeinden gest¸tzt auf die Art. 466 und Art. 550 ZGB als Erben konstituieren kˆnnen und im Anschluss daran als Rechtsnachfolger des urspr¸nglich Berechtigten vom Finanzakteur die Aush‰ndigung nachrichtenloser Vermˆgenswerte verlangen. Wir gehen davon aus, dass die Kantone bzw. Gemeinden Berechtigte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 des Entwurfs zum BGNV