Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 48Fedlex · Ergebnisbericht
SVP: Die SVP erachtet eine Meldepflicht innerhalb von einem Monat als viel zu kurz
und der Praxis nicht angemessen. Die Meldung sollte innert Jahresfrist erfolgen und soll in Form von Sammelmeldungen geschehen kˆnnen.
Verts: Le deuxiËme alinÈa níest pas clair. Nous revenons plus loin sur la question de
la prescription.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
CRT: Zu Abs. 1 vgl. die Bemerkungen zu Art. 2 Abs. 1 (Ziff. 320.02)
economiesuisse: Gem‰ss Art. 4 Abs. 3 muss der Finanzakteur innerhalb eines
Monats nachrichtenlose Vermˆgenswerte melden. Diese kurze Frist w¸rde f¸r die Finanzakteure erhebliche administrative Umtriebe bringen, da sie damit s‰mtliche Konten laufend auf diese Frist hin im Auge behalten m¸ssten. Die kurze Frist ist auch sachlich nicht gerechtfertigt, da nach einem 10-j‰hrigen Unterbruch der Kontakte zum Kunden ja keine Dringlichkeit besteht.
Wir beantragen deshalb, dass die Meldungen periodisch erfolgen kˆnnen, z.B. alle sechs Monate.
FGPF: Wie / Comme / Come PLS.
SBV: Wir erachten die Meldung innerhalb von einem Monat als zu kurz und zu
umst‰ndlich, denn in der Regel geht es nicht um einen einzigen Vermˆ- genswert. Eine halbj‰hrliche Sammelmeldung d¸rfte sachgerecht sein.
Entsprechend unseren vorgenannten Vorschl‰gen kˆnnten die Abs. 1 und 3 zusammengefasst werden und etwa folgendermassen lauten:
"Der Finanzintermedi‰r muss nachrichtenlose Vermˆgenswerte der Nachrichtenstelle melden. Die Meldungen haben sp‰testens 12 Monate nach Eintritt der Nachrichtenlosigkeit zu erfolgen."
Dass gem‰ss Abs. 2 verj‰hrte Forderungen nicht gemeldet werden m¸ssen, erscheint uns richtig. Allerdings sollte diese Ausnahme nicht nur f¸r die Meldepflicht, sondern auch f¸r die Pflicht zur Suche und zur Ablieferung gelten. Ausserdem schlagen wir vor, dass nachrichtenlose Konten mit geringf¸gigem Wert, von z.B. weniger als CHF 10, saldiert werden kˆnnen und auch nicht gemeldet werden m¸ssen. Eine solche Regelung ist v.a. vor dem Hintergrund der Strafnorm von Art. 11 des Entwurfs opportun: Im Begleitbericht zum Entwurf wird auf Seite 1 ff. ausgef¸hrt, dass die K¸ndigung des Sparkassenvertrags durch die Bank bei nachrichtenlosen Vermˆgenswerten ausscheide. Gem‰ss Begleitbericht S. 24 wird deshalb auch f¸r verj‰hrte Forderungen im Zweifelsfall eine Meldung empfohlen. Unsere Richtlinien erkl‰ren die K¸ndigung demgegen¸ber unter genau bestimmten Voraussetzungen als zul‰ssig, um eben Kleinstbetr‰ge saldieren zu kˆnnen. Solche Unstimmigkeiten mit erheblichen Konsequenzen gilt es u.E. durch eine Deminimis-Regel im genannten Sinne zu beseitigen.
SGB: Wie / Comme / Come SP.
SVV: Ein Vermˆgenswert gilt gem‰ss Art. 4 Abs. 1 als nachrichtenlos, wenn seit
mehr als 10 Jahren kein Kontakt mehr zum Kunden bestand. Damit stellt sich