Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
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Nachrichtenstelle selbst und nicht vom - dem Ansprecher oft unbekannten - jeweiligen Finanzakteur gef‰llt werden muss, damit das Verfahren bis zum ‹bergang der NV auf die Eidgenossenschaft f¸r alle Beteiligten transparent und vertrauensw¸rdig bleibt.
FGPF: Wie / Comme / Come PLS.
SBV: Wie / Comme / Come PLS.