Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 76Fedlex · Ergebnisbericht
GR: Aus unserer Sicht ist es unverh‰ltnism‰ssig, eine fahrl‰ssige Verletzung der
Meldepflicht unter Strafe zu stellen.
Parteien / Partis / Partiti
CSP Die in diesem Artikel vorgeschlagenen Bussenhˆhen erscheinen der CSP
Schweiz als zu fix und allenfalls nicht den verheimlichten Vermˆgenswerten entsprechend. Geht man davon aus, dass nachrichtenlose Vermˆgenswerte teilweise mehrstellige Millionenbetr‰ge ausmachen kˆnnen, so erscheinen die Hˆchststrafen geradezu l‰cherlich. Die Obergrenze der Busse sollte in Prozenten des verheimlichten Vermˆgenswertes liegen, wobei die Bussenhˆhe bei vors‰tzlichem Verschweigen nicht unter 50% festgelegt werden soll. Es darf sich in keinem Fall f¸r einen Finanzakteur Ñlohnenì einen nachrichtenlosen Vermˆgenswert nicht zu melden.
PLS: Il serait opportun díopÈrer une distinction entre les dÈlits intentionnels et les
dÈlits par nÈgligence. Une amende de CHF 200'000.- au maximum se justifie pour un dÈlit intentionnel, en revanche, en cas de nÈgligence, il se justifierait de limiter le montant de líamende ‡ CHF 50'000.-.
SP: Abs. 3: Es ist zu pr‰zisieren, dass die Frist der Verfolgungsverj‰hrung erst mit
der Entdeckung eines Verstosses gegen das BGNV beginnt.
Die Verj‰hrung hat in Anbetracht der besonderen Umst‰nde (Komplexit‰t der Materie und der Beweislage) erst 10 statt 5 Jahre nach der Entdeckung eines Verstosses einzutreten.
SVP: Abs. 1: Die SVP setzt sich f¸r eine Unterscheidung zwischen vors‰tzlichem
und fahrl‰ssigem Verstoss gegen die Meldepflicht ein, so wie dies im Strafrecht allgemein gehandhabt wird.
Verts: Le montant maximum de líamende doit Ítre portÈ ‡ au moins un million, de
maniËre ‡ ne pas rendre la fraude rentable lorsquíil síagit de gros montants en dÈshÈrence.
Le dÈlai de prescription de cinq ans nía aucun sens. Líhistoire montre ‡ quel point ces choses peuvent traÓner pendant des dÈcades. Il nous semble que ce dÈlai devrait Ítre díau moins vingt ans.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
CRT: Art. 11 Abs. 3 sieht vor, dass die Verfolgung von Verstˆssen nach f¸nf Jahren
verj‰hrt. Aus dem Begleitbericht ergibt sich, dass die f¸nfj‰hrige Frist einen Monat nach Eintritt der Nachrichtenlosigkeit zu laufen beginnt (S. 28). Gem‰ss dieser Bestimmung kann ein Finanzakteur demnach der strafrechtlichen Verfolgung entgehen, wenn er eine unterlassene Meldung erst nach Ablauf von f¸nf Jahren nach Eintritt der Nachrichtenlosigkeit nachholt. Die Verj‰hrungsbestimmung sollte jedoch keinesfalls dazu f¸hren, dass unterbliebene Meldungen nicht sobald als mˆglich nachgeholt werden. Das Schiedsgericht schl‰gt daher vor, von einer strafrechtlichen Verfolgung abzusehen, wenn der Finanzakteur von sich aus eine fahrl‰ssigerweise unterbliebene Meldung nachholt.