Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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 Nicht ersichtlich ist, wie potentiell nachrichtenlose Vermˆgenswerte bei der Liquidation (Gesch‰ftsaufgabe, Konkurs) eines Finanzakteurs gehandhabt werden sollen. Wenn es unbestritten ist, dass den Akteuren Vorschriften ¸ber das Gesch‰ftsgebahren bei Nachrichtenlosigkeit gemacht werden m¸ssen, so gilt dies in besonderer Weise in Phasen des Gesch‰ftslebens, in welchen Verantwortlichkeiten unklar werden kˆnnten.

Der Bundesrat wird aufgefordert, Regelungen f¸r den kontrollierten Umgang mit Vermˆgenswerten bei der Liquidation von Finanzakteuren durch Gesch‰ftsaufgabe, Konkurs etc. im Hinblick auf eine eventuelle Nachrichtenlosigkeit vorzusehen.

 Neben den Finanzakteuren verwaltet auch der Bund Vermˆgenswerte Dritter: die Sicherheitsleistungen von Asylbewerbenden. Die SP Schweiz hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Vorschriften und die Verwaltungsverfahren gew‰hrleisten m¸ssen, dass die anspruchberechtigten Asylbewerbenden die R¸ckerstattungen ihrer Sicherheitsleistungen auch tats‰chlich erhalten (Motion 97.3094 und Einfache Anfrage 98.1198 von Nationalr‰tin Angeline Fankhauser). Auch die Finanzdelegation der beiden R‰te hat wiederholt und eindringlich, zuletzt in ihrem Bericht ¸ber das Jahr 1999, vom 29.2.2000, auf die Gefahr der Nachrichtenlosigkeit von Sicherheitsleistungs-Konti hingewiesen.

Die SP Schweiz fordert den Bundesrat einmal mehr auf, alle Massnahmen zu treffen, damit der Eidgenossenschaft im Bereich der Sicherheitsleistungs-Konti von Asylbewerbenden alle Vorkehrungen trifft, um sp‰ter Vorw¸rfe wegen unangemessenen Verhaltens betreffend nachrichtenloser Konti erspart bleiben.

 Verwendung der nachrichtenlosen Vermˆgenswerte

 Der Bundesrat verzichtet gem‰ss Erl‰uterungen bewusst darauf, einen speziellen Verwendungszweck der an die Eidgenossenschaft ¸bertragenen Mittel festzulegen. Die Mittel w¸rden nach diesem Konzept in die allgemeine Bundeskasse fliessen. Dabei lehnt sich der Bundesrat an die Regelungen bei Verschollenen, f¸r welche keine Erben eruierbar sind, und bei Erblassern ohne Erben an (Art. 550 bzw. 466 ZGB).

 Es ist nun allerdings zu beachten, dass es sich bei den nachrichtenlosen Vermˆgenswerten um eine besondere Situation handelt, deren Bezug zum Zweiten Weltkrieg - auch wenn das Gesetz f¸r die Zukunft geschaffen wird - psychologisch nicht einfach negiert werden kann.

Die SP Schweiz h‰lt daf¸r, dass die nachrichtenlosen Vermˆgenswerte gemeinn¸tzigen Zwecken der internationalen Solidarit‰t und der Menschenrechte zuzuf¸hren sind (z.B. der internationalen Strafgerichtsbarkeit f¸r Verbrechen gegen die Menschlichkeit).

Verts: Nous voulons que la loi rËgle aussi de maniËre satisfaisante la question des intÈrÍts. Il semble Èvident que le bÈnÈficiaire doit pouvoir toucher la somme initiale, augmentÈe des intÈrÍts composÈs comme cela se passe pour celui