Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/19: Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte · 85 Seiten

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qui laisse chaque annÈe les intÈrÍts sur son compte et bÈnÈficie logiquement líannÈe suivante díun intÈrÍt calculÈ sur le nouveau montant. Et ainsi de suite.

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CRT: Die Verwaltung nachrichtenloser Vermˆgenswerte ist ein sehr h‰ufiger Streitpunkt in den Verfahren vor dem Schiedsgericht. Darf die Bank ¸ber Jahre hinweg Bankgeb¸hren abziehen und wenn ja, in welcher Hˆhe? Darf die Bank Vermˆgenswerte ¸ber Jahre hinweg mit Geb¸hren belasten, ohne diese Vermˆgenswerte zu verzinsen? Muss die Bank nicht allenfalls die Kontoart oder die Anlage der Vermˆgenswerte nach Eintritt der Nachrichtenlosigkeit ‰ndern (z.B. von Kontokorrent zu Spar- oder Sammelkonto)? Wann darf die Bank Banksafes ˆffnen? Darf sie darin enthaltene Vermˆgenswerte zur Deckung aufgelaufener Bankgeb¸hren verkaufen? Darf die Bank von einem Konto solange Geb¸hren abziehen, bis der Saldo gleich Null ist, und das Konto dann schliessen? H‰tte die Bank den Vermˆgenswert nicht gewinnbringender anlegen m¸ssen? Um Streitigkeiten ¸ber solche Fragen vorzubeugen, empfiehlt das Schiedsgericht im Interesse der Finanzakteure sowie der Kunden Bestimmungen ¸ber die Verwaltung von nachrichtenlosen Vermˆgenswerten (im Folgenden: NV) f¸r alle verbindlich in das BGNV oder die entsprechende Verordnung nach Art. 13 aufzunehmen. Dabei kann auf die angemessenen und praktikablen Regelungen in den Richtlinien der Bankiervereinigung verwiesen werden (Rz 18-24). Bestimmungen ¸ber die Verwaltung von NV m¸ssten in jedem Fall dann geschaffen werden, wenn man - wie oben angeregt - eine freiwillige fr¸here ‹bertragung der Vermˆgenswerte an die Nachrichtenstelle vorsehen w¸rde.

Im vorliegenden Entwurf gibt es keinerlei Bestimmungen, die sich mit dem Verfahren bei der Pr¸fung der Anspr¸che auf die NV durch die Nachrichtenstelle befassen. Nach Ansicht des Schiedsgerichts ist es unerl‰sslich, im BGNV Regelungen dar¸ber aufzustellen, wie Anmeldungen auf NV durch die Nachrichtenstelle zu bearbeiten und pr¸fen sind. Es seien hier nur einige Probleme angesprochen, mit welchen sich das Schiedsgericht konfrontiert sieht: in der Regel werden mehrere Anspr¸che auf denselben NV erhoben, wobei die Ansprecher manchmal miteinander verwandt sind (was jedoch nicht immer erkennbar ist), oft jedoch nichts miteinander zu tun haben; nach so langer Zeit haben die Ansprecher oft keine oder nur wenige Dokumente, welche Aufschluss ¸ber ihre Berechtigung geben kˆnnen, weshalb sich eine n‰here Umschreibung der Voraussetzungen der Dateneinsicht aufdr‰ngt (es sei dabei daran erinnert, dass f¸r die blosse Glaubhaftmachung der Anspr¸- che nicht dieselben Voraussetzungen wie f¸r die Gutheissung des Anspruches und die Auszahlung des NV verlangt werden m¸ssen); professionelle Erbenermittler suchen die mˆglichen Erben publizierter Kontoinhaber und stellen in deren Namen Anspr¸che auf die NV; es gibt sodann Ansprecher, welche auf gut Gl¸ck auf zahlreiche publizierte Namen Anspr¸che anmelden, ohne berechtigt zu sein. Weiter stellt sich die Frage, welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen eine Anmeldung erf¸llen muss, damit die Nachrichtenstelle eine Anspruchsanmeldung ¸berpr¸fen muss, und ob derselbe Ansprecher mehrmals einen Anspruch auf denselben NV anmelden darf. Das BGNV muss ein Verfahren vorsehen, welches diesen Fragen und Problemen gerecht wird. Das Schiedsgericht mˆchte an dieser Stelle betonen, dass der Entscheid ¸ber die Dateneinsicht gem‰ss Art. 8 Abs. 2 lit. a von der