Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Beweislast für Sorgfaltspflichtverletzung bei med. Tätigkeit an öffentlichen Spitälern - vgl. unten) überhaupt nicht erkannt oder aufgegriffen.

Der Vorentwurf sieht vor, dass der Geltungsbereich der öffentlich-rechtlichen Haftungsbestimmungen eingeschränkt werden soll. Das öffentliche Verantwortlichkeitsrecht soll nur noch dann zur Anwendung gelangen, wenn die Schädigung durch Behörden oder Beamte im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten, etwa der Polizei oder des Militärs erfolgt. Staatliche Handlungen und Unterlassungen im nicht-hoheitlichen Bereich, etwa im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen (Leistungsverwaltung), würden neu dem privatrechtlichen Haftpflichtrecht unterliegen; die Kantone dürften dazu keine Regelungen mehr erlassen.

Wie Professor Jaag zu Recht darauf hinweist (vgl. NZZ vom 11.4.01, S. 17), ergeben sich Bedenken namentlich bei der Frage der Verfassungsmässigkeit der vorgeschlagenen Regelung. Die Haftung für staatliche Verrichtungen ist ein Aspekt der Staatsorganisation, und die entsprechende Regelung fällt demzufolge in den Kompetenzbereich des für die Staatsorganisation zuständigen Gemeinwesens, d.h. der Kantone für Schädigungen durch kantonale (oder kommunale) Behördemitglieder oder Beamte. Die Bundeskompetenz im Bereich des Zivilrechts (BV Art. 122) erfasst nur Schädigungen im Rahmen der privatrechtlichen Tätigkeit des Staates.

In sachlicher Hinsicht weckt die vorgeschlagene Lösung ebenfalls Bedenken. Auch nicht-hoheitliche staatliche Tätigkeit dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und liegt deshalb im öffentlichen Interesse. Es handelt sich um Tätigkeiten, die von Privaten nicht oder jedenfalls nicht unter den gleichen Rahmenbedingungen wie vom Staat erfüllt werden. Beispiele dafür sind zahlreiche Aspekte der Leistungsverwaltung wie etwa der Unterricht an öffentlichen Schulen, die Betreuung in staatlichen Spitälern und Altersheimen sowie die Kehrichtabfuhr und Abwasserreinigung.

Auch wenn solche Aktivitäten teilweise ähnlich sind wie Tätigkeiten Privater, hat der Staat immer die Wahrung des öffentlichen Interesses im Auge zu behalten.

Dazu kommt - ein mehr politischer als rechtliche Einwand -, dass die neue Lösung für die Geschädigten oft weniger günstig wäre als die bisherige Regelung; heute haftet sowohl im Bund als auch in den meisten Kantonen der Staat ohne Rücksicht auf das Verschulden der Person, die Schaden verursacht, wenn Dritte im Rahmen der Ausübung amtlicher Tätigkeiten widerrechtlich geschädigt werden (vgl. für Appenzell A.Rh. Art. 262 ff. EG zum ZGB, bGS 211.1). Eine Unterstellung unter das privatrechtliche Haftpflichtrecht gemäss Vorentwurf hätte zur Folge, dass eine Schadenersatzpflicht verneint würde, wenn der Staat nachweisen könnte, dass er die erforderlichen organisatorischen Vorkehren zur Vermeidung von Schäden getroffen hat. Auch für die schädigenden Beamten ist die heute in den meisten Kantonen und im Bund geltende Regelung günstiger, indem der Staat nur auf die Beamten Rückgriff nehmen kann, wenn sie grobfahrlässig oder vorsätzlich den Schaden verursacht haben. Die privatrechtliche Regelung gemäss Vorentwurf würde einen Rückgriff auch bei leichtem Verschulden erlauben.