Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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nen Lösungen und, wie sich die zusätzlich resultierenden Vorsorgekosten seitens der Verursacher entwickeln könnten und ob durch die Revision nicht Innovation verhindert wird (vgl. Müller-Chen in NZZ vom 17.4.01, S. 15).

Fazit: Es ist mit Sicherheit keinesfalls so, wie im Kurzkommentar unter dem Titel Finanzielle Auswirkungen auf Bund und Kantone“ ausgeführt wird, dass die Revision nur für jene Minderheit von Kantonen, die heute noch keine verschuldensunabhängige Staatshaftung kennen, eine Verschärfung der Haftung bewirkt (vgl. Kurzkommentar S. 30).

Man steht in dieser Situation vor der Wahl, die Revision möglichst grossflächig abzulehnen, indem man beispielsweise die Eingrenzung der heutigen kantonalen Staatshaftungsgesetzgebung auf streng hoheitliche Bereiche ablehnt, wenn der Begriff so eng verstanden wird, wie es die Experten gemäss EB tun, und damit die medizinische Behandlung an öffentlichen Spitälern unisono nicht mehr darunter fällt (obwohl den öffentlichen Spitälern nicht frei steht, ob sie mit einem Patienten ein Behandlungsverhältnis eingehen wollen oder nicht). Oder man votiert dafür, dass für öffentliche Spitäler eine Ausnahme gemacht wird und diese gleichwohl unter die kantonalen Haftungsgesetze fallen dürfen. Oder man akzeptiert, dass für öffentliche Spitäler kein kantonales Haftungsgesetz mehr gelten kann, pocht aber auf die punktuelle Berücksichtigung der oben ausgeführten Anliegen.

Gestützt auf das Gesagte sind sämtliche Regelungen des VE, welche die Statuierung einer exklusiven Haftung des Staates durch den Kanton nicht mehr zulassen, kategorisch abzulehnen.

BE: Der Vorentwurf unterstellt die Haftpflicht der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und ihrer Bediensteten den Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung. Abweichungen zu Gunsten des kantonalen Rechts rechtfertigen sich nach dem erläuternden Bericht nur für schädigende Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt begangen werden. Art. 43 des Vorentwurfes enthält die Grundregel für die Haftung der Gemeinwesen. Art. 43a des Vorentwurfes ermächtigt die Kantone zu abweichenden Bestimmungen für Schäden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt verursacht werden, sofern die juristische Person verschuldensunabhängig haftet, sei es ausschliesslich oder solidarisch neben den Bediensteten. Nicht abweichen können die Kantone von den Bestimmungen über die Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass die Kantone zwingend den Regelungen des Bundesrechts über die Kausalhaftungen unterstellt werden müssen. Das bringt auch mit sich, dass die Abweichungen des kantonalen öffentlichen Rechts einen Minimalstandard einhalten, den das Bundesrecht festlegt. Diese Regelung erachten wir als sinnvoll. Für den Kanton Bern ändert sich dadurch nichts Wesentliches. Das kantonale Verantwortlichkeitsrecht beruht bereits heute auf dem System der Kausalhaftung.

BL: Im Folgenden werden Art. 43 und Art. 43a VE OR zusammen behandelt. Redaktionell sollte Art. 43 VE OR durch den Hinweis ergänzt werden, dass es sich bei den vorbehaltenen Bestimmungen um gesetzliche Bestimmungen handeln muss. Art. 43 VE OR würde demnach wie folgt