Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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übermässig erschwert, dies zu Gunsten der Partei, die doch immerhin objektiv den Vertrag verletzt hat.
5. Fazit
Aufgrund der angestellten Überlegungen erscheint die Verlegung der positiven Vertragsverletzung in das ausservertragliche Haftpflichtrecht insgesamt in einem negativen Licht. Die entstehenden Nachteile bei der Hilfspersonenhaftung und beim Verschuldensnachweis überwiegen die Vorteile bei der Verjährung deutlich.
Vorschlag zu Art. 42 VE: Streichung mit den nötigen Anpassungen, z.B. von Art. 46 VE. Die Aufrechterhaltung dieser Bestimmung liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn gleichzeitig wenigstens die gravierendsten Schutzlücken bei der Regelung des Verschuldens und der Hilfspersonenhaftung geschlossen würden. Dazu müssten Art. 48 und 49 VE durch Sonderbestimmungen für die positive Vertragsverletzung ergänzt werden. Das jedoch stünde in direktem Gegensatz zum Zweck von Art. 42 VE, die ausservertragliche Schädigung und die Schädigung aus positiver Vertragsverletzung gemeinsamen Regeln zu unterstellen. Korrekturen in Art. 48 und 49 VE bilden daher keine sinnvolle Alternative zur Streichung von Art. 42 VE.
341.03 Art. 43
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Die Annäherung der privatrechtlichen Haftung und der Staatshaftung rückt eine mögliche Haftbarkeit des Kantons auf privatrechtlicher Ebene – insbesondere im Rahmen der Gefährdungshaftungen und der gewöhnlichen Kausalhaftungen im „nicht hoheitlichen“ Bereich – in den Vordergrund. Es gilt allerdings festzustellen, dass die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht hoheitlicher Staatstätigkeit von zentraler Bedeutung ist und dass die damit zusammenhängenden Abgrenzungsschwierigkeiten mit der vorliegenden Vorlage unseres Erachtens nicht beseitigt werden können.
AR: Kantone unterstünden neu grundsätzlich privatrechtlichen Haftungsbestimmungen. Abweichungen wären nur noch im Bereich der „Ausübung hoheitlicher Gewalt“ zulässig. Gemäss Auffassung der Autoren des VE wäre die Tätigkeit z.B. an einem öffentlichen Spital nicht mehr hoheitlich. Die Medizinalhaftung aus dem Betrieb öffentlicher Spitäler und Kliniken fiele nicht mehr, wie heute, unter die Haftungsbestimmungen des Ausserrhoder Rechts. Von der Idee her dürfte es hernach keine Unterschiede mehr geben zwischen medizinischer Tätigkeit an einem öffentlichen Spital (bisher HG) und an einer Privatklinik (vertragliche Haftung); proklamiert wird die Angleichung der Grundlagen (basierend auf der Verschuldenshaftung und der neuen Organisationshaftung).
Das ist problematisch. Es gibt nun einmal - wie oben bereits hervorgehoben - klar gewisse Eigenheiten, mit denen öffentliche Spitäler, im Unterschied zu Privatkliniken, auskommen müssen. Diese finden im vorliegenden VE und EB keinerlei Berücksichtigung. Zudem werden gewisse, sich bei einer Angleichung der Grundlagen neu zu beantwortende Fragen (z.B.