Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 191Fedlex · Ergebnisbericht

SH: Zu Abs. 1: Hier wird eine Ersatzpflicht bei Einwirkungen auf die Umwelt statuiert. Abzulehnen ist, dass mit der Verankerung im OR gleichzeitig der zivilrechtliche Prozessweg verbunden ist. Es muss Sache der zuständigen Verwaltungsinstanzen sein, die Verursacher von Umweltschädigungen mit verwaltungsrechtlichen Mitteln für die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten zu belangen und in Form von Verfügungen die entsprechenden Anordnungen zu treffen. Eine Regelung im Privatrecht ist daher abzulehnen.

Zu Abs. 2: Ein Klagerecht der Umweltschutzorganisationen mit einem direkten Ersatzanspruch ist abzulehnen. Die Verantwortung und die Pflicht, für die Erhaltung der Umwelt geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen, liegt auf Grund der Umwelt-, Gewässer- und Naturschutzgesetzgebung bei den zuständigen Behörden. Umweltverbände können keinen direkten Ersatzanspruch geltend machen, da sie keinen unmittelbaren Schaden erleiden. Ein Schadenersatzanspruch kommt daher lediglich dem Gemeinwesen zu, welches auch finanziell für die Behebung von Umweltschäden aufkommt. An dieser bewährten Regelung ist festzuhalten.

SO: Wir begrüssen die Bestimmung über die Ersatzpflicht für den eigentlichen Umweltschaden (Ökoschaden). Zusammen mit den Beweiserleichterungen für Geschädigte nach Art. 56d Abs. 2 VE-OR können so Lücken im Bereich der Umwelthaftpflicht geschlossen werden (siehe auch unsere Bemerkungen zu Art. 56d VE-OR hinten).

SZ: Die Bestimmung von Art. 45d OR VE mit einer Ersatzpflicht für eigentliche Umweltschäden (Ökoschaden) wird begrüsst. Die Ausdehnung der Aktivlegitimation auf das zuständige Gemeinwesen (also auch Kanton, Bezirke und Gemeinden) sowie gesamtschweizerische und regionale Umweltschutzorganisationen ist ebenfalls gutzuheissen. Der Begriff „Regionale Umweltschutzorganisation“ ist jedoch unklar. Sind damit rein kantonale Organisationen ausgeschlossen oder gelten diese als regional? Der Ersatzanspruch des Gemeinwesens wird sodann gemäss Kurzkommentar (S.10) als zivilrechtlich ausgestaltet. Damit ist das Gemeinwesen zur Rückforderung seiner Aufwendungen auf den mühsamen und langwierigen Zivilgerichtsweg verwiesen. Dies ist abzulehnen, geht es doch in erster Linie um die Kosten von (antizipierten) Ersatzvornahmen. Die Einforderung der Kosten auf dem verwaltungsrechtlichen Weg hat sich bewährt. Die Verwaltungsgerichte sind mit der Anwendung des Umweltschutzrechtes vertraut, was regelmässig bei den Zivilgerichten nicht der Fall ist.

TG: Diese Regelung erscheint nur auf den ersten, Blick einleuchtend. Mit der Verankerung im OR wird gleichzeitig der zivilrechtliche Prozessweg verbunden, was strikte abzulehnen ist. Schädigungen an der Natur und Umwelt (z.B. von Oberflächengewässern, Grundwasser, usw.), wie dies am aufgezeigten Fall Sandoz vorgekommen ist, müssen vom Gemeinwesen auf Grund des öffentlichen Rechts (Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01 bzw. Gewässerschutzgesetz; GSchG; SR 814.20) behoben werden. Es ist deshalb nur logisch, dass die Behörden auch mit verwaltungsrechtlichen Instrumenten die Verursacher für die entstehenden Kosten belangen können. Es muss Sache der zuständigen Verwaltungsinstanzen sein, in Form von Verfügungen die entsprechenden Anord-