Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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341.10 Art. 45d

Kantone / Cantons / Cantoni

AG: Aus Sicht des Umweltschutzrechtes ist zu begrüssen, dass eine Ersatz-

pflicht für den eigentlichen Umweltschaden (Ökoschaden) mit der Anspruchsberechtigung des zuständigen Gemeinwesens oder gesamtschweizerischer oder regionaler Umweltschutzorganisationen vorgeschlagen wird. Ebenfalls als positiv hervorzuheben gilt es in diesem Bereich die Bestimmung über Beweiserleichterungen für Geschädigte (in Art. 56d Abs.

2) sowie auch den Vorschlag, dass künftig die USG-Umwelthaftungsnorm auch dann zur Anwendung gelangen soll, wenn ein Schaden infolge direkter Berührung mit umweltgefährlichen Stoffen oder Organismen eingetreten ist (Art. 59a Abs. 1 USG, gemäss Variante B).

BL: Die Verfasser des Vorentwurfs fragen sich im erläuternden Bericht (S. 83)

zu Recht, ob der Umweltschaden gemäss Art. 45d des Vorentwurfs nicht in der Umweltschutzgesetzgebung definiert werden sollte. Hier wird nämlich ein Teilaspekt des Umweltrechts, insbesondere der Haftungsbestimmungen im Umweltrecht, relativ willkürlich aus dem öffentlichen Recht herausgegriffen und in ein privatrechtliches Gesetz eingefügt. Neben die teilweise hochkomplexe Materie der Haftpflichtfragen im Umweltrecht (vergleiche etwa die ganze Problematik der Altlastensanierungen mit den verschiedenen Verantwortlichen, Verursacher, Störern und Rechtsinhabern, jeder Einzelfall für sich selbst eine juristische Knacknuss) soll nun eine äusserst triviale Bestimmung gestellt werden, welche einen offenbar zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch vorsieht und insbesondere auch dem Gemeinwesen oder Umweltschutzorganisationen einen Ersatzanspruch zuerkennt, wenn zum Beispiel der Berechtigte (ist das der Verursacher, der Rechtsinhaber, der Verhaltensstörer, der Zustandsstörer, der Eigentümer, der Halter oder wer'?) nicht selbst die nach den Umständen gebotenen Massnahmen ergreift. In welchem Verhältnis das Gemeinwesen zu den Umweltschutzorganisationen dabei steht, wird offen gelassen. In der ganzen Bestimmung wird mit unbestimmten Gesetzesbegriffen operiert („natürliche Umwelt“, „ersatzfähiger Schaden“, „Umweltbestandteile“), welche es nicht vereinfachen, die Bestimmung überhaupt zu verstehen und ihren Stellenwert im Zusammenhang mit den zahlreichen Haftungsbestimmungen im eigentlichen Umweltrecht definieren zu können.

Es handelt sich bei der Bestimmung von Art. 45 Buchstabe d VE OR um eine Vorschrift, die am besten im OR ersatzlos gestrichen wird, weil sie nur zur Verwirrung beiträgt und die amtlichen Aufsichtsbehörden in gewissen Fragestellungen auf den Zivilrechtsweg verweist. Soweit Art. 45d VE OR eine neue juristische Anspruchsgrundlage enthält, ist eine Einbettung ins Umweltrecht sicher prüfenswert, werden doch auch heute bestehende Lücken geschlossen.

BS: Das Bestreben mittels einer konkreten „Umweltschutznorm“ bzw. Haft-

pflichtnorm die Umwelt besser zu schützen, ist grundsätzlich zu begrüssen. Möglicherweise sollte dies allerdings besser im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Umweltschutzgesetzgebung geschehen. Problematisch erscheint insbesondere die Norm von Art. 45b Absatz 3, welcher die