Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Ob die geschädigte Person zur Erlangung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Geldmittel aufgewandt hat, ist für das Vorliegen eines Kommerzialisierungsschadens nicht von Bedeutung.

Dem im Kern gleichen Problem nimmt sich die Frustrationstheorie aus einer andern Optik an. Nach ihr sind freiwillig gemachte Aufwendungen wie Schäden zu ersetzen, wenn sie durch ein schädigendes Ereignis nachträglich nutzlos werden. Das trifft etwa auf Fixkosten wie Garagenmiete, Steuern und Versicherungen zu, wenn ein beschädigtes Auto während einer gewissen Zeit nicht benutzt werden kann. Während der Schaden von der Kommerzialisierungstheorie wie erwähnt in der Beeinträchtigung geldwerter Nutzungsmöglichkeiten gesehen wird, besteht er nach der Frustrationstheorie in den getätigten Aufwendungen, die sich nachträglich als nutzlos erweisen.

Der Vorentwurf lässt die Thematik in Art. 45c Abs. 3 anklingen. Nach dieser Vorschrift umfasst der ersatzfähige Schaden auch die Mietkosten für eine gleichwertige Sache während der zur Instandstellung oder zur Neubeschaffung erforderlichen Zeitspanne oder den während dieser Zeit entgangenen Gewinn, falls die Sache für die geschädigte Person notwendig oder nützlich war, namentlich zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Eine umfassende Auseinandersetzung mit der Frage der Ersatzfähigkeit von Kommerzialisierungs- und Frustrationsschäden, wie sie m.E. anlässlich einer Gesamtrevision des Haftpflichtrechts nahegelegen hätte, ist indessen unterblieben. Das ist bedauerlich angesichts der Bedeutung und Aktualität des Problems – „Cette question fait actuellement l’objet de controverses et de discussions en Europe“ (so das Bundesgericht in seinem neuesten Entscheid). Überlässt man das Feld einfach der Praxis, so besteht infolge der Vielfalt der Probleme und Lehrmeinungen die Gefahr einer konzeptlosen und widersprüchlichen Rechtsprechung, wie sie sich zum Teil im In- und Ausland verwirklicht hat. Vorgebeugt werden sollte aber auch der Gefahr, dass sich die Rechtsprechung zu einseitig in die eine oder andere Richtung entwickelt; abzulehnen ist sowohl eine unkontrollierte Ausuferung der Haftung wie auch eine undifferenzierte Ablehnung jeder Haftung unter Berufung auf die klassische Differenztheorie. In diesem Sinne wäre eine ausgewogene Leitlinie des Gesetzgebers wünschbar.

VöV: Nach geltendem Recht haften die Eisenbahnunternehmungen für Sachschäden nur bei Verschulden. Die Regelung fällt weg durch die Aufhebung des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes und durch die Einfügung einer Haftpflichtbestimmung in das Eisenbahngesetz (Art. 40b EBG). Neu sollen die Eisenbahnunternehmungen kausal haften für reine Sachschäden.

Die Gesetzesänderung führt im öffentlichen Verkehr zu Mehrkosten, die nicht immer sachgerecht sind. So müssten die Bahnen zum Beispiel für Schaden am Laptop aufkommen, der während einer Kurvenfahrt durch Verschüttung von Kaffee entstanden ist. Das ist deshalb stossend, weil hier eindeutig Selbstverschulden vorliegt. Für die Handhabung es Problems verweisen wir auf unsere Überlegungen zu Artikel 47b.