Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Das Prinzip von Treu und Glauben gilt nach herrschender Lehre und Praxis auch im öffentlichen Recht. Ausserdem hat das Prinzip auch Eingang in die neue Bundesverfassung gefunden (Art. 5 Abs. 3 BV). Die Rechtswirkungen des Vertrauensschutzes bestehen u.a. in der Bindung der Behörde an die Vertrauensgrundlage. Bloss wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen (BGE 122 I 328, 340). Der Bericht lässt die Frage des Verhältnisses zwischen Entschädigung von Vertrauensschäden und dem erwähnten Prinzip offen.

SO: Die Verletzung von Treu und Glauben als neue allgemeine haftungsbegründende Norm geht zu weit. Darauf ist aus folgenden Gründen zu verzichten:

Laut erläuterndem Bericht soll ein sozialer Kontakt, selbst ein mittelbarer und zufälliger für die Begründung einer Haftung genügen (Seite 102). Würde man also einem Passanten den Weg erklären, und sein Auto käme wegen Belagserneuerung auf der empfohlenen Strasse zu Schaden, könnte man für die Reparaturkosten eingeklagt werden. Das entspräche dem Rechtsempfinden der Bevölkerung in keiner Weise. Hier soll weiterhin das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit gelten. Die Möglichkeit, sich nach zufälligen sozialen Kontakten an zahlungsfähigen Dritten schadlos zu halten, würde zum Prozessieren verleiten und einer Annäherung unseres Haftpflichtrechts an amerikanische Verhältnisse Vorschub leisten. Beides ist unerwünscht.

Eindeutig zu weit würde es gehen, wenn es dem Willen des Gesetzgebers entsprechen sollte, dass die Haftung nach Treu und Glauben sogar andere Haftungsgründe ausschliessen würde. Das entnehmen wir dem Beispiel aus dem Mietrecht auf Seite 102 des erläuternden Berichtes. Laut diesem hat sich ein neuer Mieter am Vormieter schadlos zu halten, wenn dieser die Wohnung am Umzugstermin nicht geräumt hat. Der Vermieter soll nicht haftbar gemacht werden können. Das lehnen wir klar ab. Der neue Mieter kennt seinen Vormieter nicht, und er hat auch keine Handhabe, um eine Schädigung durch den Vormieter abzuwenden. Es ist Sache des Vermieters, eine Exmission zu veranlassen. Handelt der Vermieter nicht, erfüllt er den Mietvertrag nicht und ist deswegen haftbar. Der neue Mieter muss weiterhin den Vermieter aus Vertrag haftbar machen können, wenn ihm die Wohnung bei Beginn des Mietvertrages nicht zur Verfügung steht.

TG: Die Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern sollte in Abs. 1 der Vollständigkeit halber ebenfalls aufgeführt werden. Treu und Glauben als Rechtswidrigkeitskriterium zu nennen erscheint nur bedingt zweckmässig, da es sich dabei um einen konkretisierungsbedürftigen Rechtsbegriff handelt, der im Hinblick auf die praktische Anwendung viel offen lässt und bisher nur bei Vorliegen eines besonderen Vertrauens- und Treueverhältnis einem Widerrechtlichkeitsbereich zugeschlagen werden konnte.