Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 214Fedlex · Ergebnisbericht

sprechung unter Anwendung der sog. Adäquanztheorie dazu neigt, im Zweifel den Kausalzusammenhang zu bejahen, geht von der Voraussetzung des Kausalzusammenhangs keine echte Begrenzungswirkung aus.

Die Verpflichtung zum Ersatz reiner Vermögensschäden setzt die Verletzung einer Schutznorm voraus. Eine solche Norm kann nach Art. 46 Abs. 2 VE u.a. auch der Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 ZGB sein, d.h. den Grundsatz von Treu und Glauben. Die damit verbundene Ausdehnung der ersatzfähigen Schäden weckt ernste Bedenken und ist entschieden abzulehnen. Aus Art. 2 Abs. 1 ZGB können keine deliktischen Verhaltenspflichten abgeleitet werden, da keine Sonderverbindung zwischen den Parteien besteht.

Es fehlt in der Vernehmlassungsvorlage die Auseinandersetzung mit alternativen Modellen, wie sie im Ausland zum Teil verwirklicht sind. Erwähnt werden soll lediglich der Ansatz des anglo-amerikanischen Rechts, welches nicht auf die Art des verletzten Rechtsguts abstellt, sondern an die Verletzung einer Sorgfaltspflicht anknüpft. Reine Vermögensschäden können so im Grundsatz gleich behandelt werden wie absolute Rechtsgüter; eine Haftungsbegrenzung kann nach einheitlichen Kriterien durch Bildung von Fallgruppen von Sorgfaltspflichten erfolgen.

Insgesamt ist die Neufassung des Widerrechtlichkeitsbegriffs in der Vernehmlassungsvorlage verunglückt, da die Rechtswidrigkeit jegliche Konturen verloren hat und ihre haftungsbegrenzende Funktion nicht mehr wahrnehmen kann.

HEV: Entsprechend unseren Ausführungen zu Art. 42 VE ist in Art. 46 Abs. 2 VE die Verletzung einer „vertraglichen Pflicht“ zu streichen.

SBMV: Wie HEV.

SBVer: Die Bestimmung, wonach Verletzungen des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie Vertragsverletzungen ausdrücklich die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens begründen, ist u.E. zu streichen. Das Nötige steht bereits in Abs. 1, wonach als widerrechtlich eine Schädigung gilt, „die ein von der Rechtsordnung geschütztes Recht verletzt“. Weiterentwicklungen dieses Grundsatzes sollten der Lehre und Rechtsprechung überlassen bleiben.

SGCI: Die Rechtswidrigkeit hat (auch) eine haftungsbegrenzende Funktion; mit ihrer Hilfe werden aus der Vielzahl der potentiell schädigenden Verhaltensweisen des Alltags diejenigen herausgefiltert, die schwerwiegend genug sind, um eine Schadensersatzpflicht auszulösen. Die SGCI begrüsst aus diesem Grund den Versuch, die Widerrechtlichkeit positivrechtlich zu definieren; mit der inhaltlichen Ausgestaltung ist sie jedoch nicht einverstanden und bringt folgende Vorbehalte an:

Nach der Konzeption des Vorentwurfs erfüllt die Verletzung eines absoluten Rechts immer den Tatbestand der Widerrechtlichkeit, ohne dass auf den Schutzzweck der verletzten Norm abgestellt wird (Art. 46 Abs. 1 VE, sog. Erfolgsunrecht). Lediglich im Bereich der reinen Vermögensschäden soll die Verletzung einer das Vermögen schützenden Norm erforderlich sein (Art. 46 Abs. 2 VE, sog. Handlungsunrecht). Dazu ist folgendes zu bemerken: