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Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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ter Konsens sein, der es nicht zuletzt erlaubt, auf bewährte Lehre und Praxis zurückzugreifen. Ohne Not sollte auf Experimente verzichtet werden, ohne damit jedoch Neuerungen verhindern zu wollen.

TG: Vgl. zu Art. 47.

VD: Cette disposition s'inspire du Code pénal suisse (CP; RS 311.0). L'art.

48a, 1er al. AP stipule: „agit par négligence la personne qui n'observe pas la diligence commandée par...“ alors que le CP parle de „précautions commandées par“ (art. 18, al. 3 CP). Nous sommes d'avis que des termes différents ne devraient pas être utilisés pour désigner des notions identiques. Il y aurait lieu d'utiliser le terme précautions dans l'AP ou, s'il existait une différence entre „diligence„ et „précautions„, d'indiquer quelle est cette différence.

VS: Cf. 341.17.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

FDP: Die Resubjektivierung des Verschuldensbegriffs (im Bereich der Fahrläs-

sigkeit, Art. 48) ist jedenfalls in der Vertragshaftung abzulehnen (s. auch zu Art. 42). Sie würde dort, richtig besehen, zu einer Abkehr vom Vertrauensprinzip und hin zu einer Renaissance des überholten Willensprinzips führen. Wer sich als Vertragspartner anbietet, soll - insbesondere im Bereich der Dienstleistungen - auch dafür einstehen müssen, dass er die Fähigkeiten hat, die von einem redlichen Vertragspartner in diesem Bereich objektiv erwartet werden dürfen.

SP: Die SPS lehnt eine zu weit gehende Subjektivierung des Verschuldens-

massstabes in Art. 48a VE ab. Dadurch wird die Stellung des Geschädigten u.a. im Dienstleistungsbereich, z.B. gegenüber dem Arzt, dem Anwalt oder dem Treuhänder verschlechtert. Beim Verschulden sind nicht nur die persönlichen Umstände des Dienstleistungserbringers, sondern auch die berechtigten Erwartungen der KonsumentInnen nach Treu und Glauben zu berücksichtigen. Die Rechtsentwicklung in der EU geht auf eine Objektivierung des Verschuldensmassstabes, da der Dienstleistungsbereich mehr und mehr durch objektivierte Sorgfaltsstandards geprägt ist. Entsprechend muss die Haftung ausgestaltet sein. Die Arzthaftung ist z.B. allein schon wegen der Beweislast für den Patienten prekär. Deshalb ist die Verschuldensvermutung bei Verletzung objektiv geltender Sorgfaltsstandards beizubehalten. Der Entlastungsbeweis aufgrund besonderer Tatumstände obliegt damit dem Arzt. Analoge Grundsätze sollten auch bei der ausservertraglichen Schädigung Geltung haben.

Organisationen / organisations / organizzazioni

KF: Der Entwurf kehrt in Absatz 1 zu einem subjektiven Verschuldensbegriff

zurück. Dies ist in der Lehre nicht unbestritten geblieben.11 Auch das Konsumentenforum kf hält kritisch fest, dass rein subjektive Kriterien wohl ungenügend sind. Dies aus folgenden drei Gründen:

11 Werro ZSR 116 I 1997, 343, 371 ff.