Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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1. Gemäss heutigem Verständnis wird die Widerrechtlichkeit nach objektiven, das Verschulden nach objektiven und nach subjektiven Kriterien geprüft. Nachvollziehbarer ist es aber, von der objektiven Verletzung einer Sorgfaltspflicht auszugehen. Diese führt nur dann ausnahmsweise nicht zu einer Haftung, wenn sie der schädigenden Person aus subjektiven Gründen nicht zugerechnet werden kann. Diese Trennung ist klarer und einfacher.
2. Das Ziel der Verschuldenshaftung ist es, im Einzelfall zwischen Interessen des Geschädigten und denen des Schädigers einen guten Ausgleich zu finden. Mit der zu grosszügigen Beachtung subjektiver Kriterien könnte aber diese schadensausgleichende Funktion des Haftpflichtrechts gefährdet und eine speditive gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung von Haftpflichtfällen erschwert werden.
3. Trotz den Bemühungen, den vorliegenden Gesetzesentwurf weitgehend „europakompatibel“ auszugestalten, ist dies hier nicht gelungen. Das europäische Verständnis der Verschuldenshaftung besagt: Wer sich objektiv (nicht subjektiv!) schuldhaft, d.h. sozial inadäquat verhalten hat, ist zu Schadenersatz verpflichtet. Mit der Übergewichtung subjektiver Kriterien würde sich die Schweiz quer zu anderen europäischen Haftpflichtordnungen stellen.
Das Konsumentenforum kf schlägt hier deshalb eine Kombination von subjektiven und objektiven Verschuldenskriterien vor.
Pro natura: Vgl. SP.
SAV: cf. art. 48
SBVer: Hier wäre eine Klärung zur Frage des Übernahmeverschuldens er-
wünscht.
SGB: Vgl. SP.
SPO: Die Berücksichtigung subjektiver Umstände und damit die Gleichstellung
des zivilrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriffs mit dem strafrechtlichen weckt erhebliche Bedenken. Die Ermittlung von subjektiven Faktoren erschwert die haftpflichtrechtliche Auseinandersetzung. Es kann für eine Patientin oder einen Patienten auch nicht darauf ankommen, ob er oder sie in einem Zentrumsspital von einem jungen Assistenzarzt oder von einem erfahrenen Chefarzt operiert wird. Der Massstab des Verschuldens im zivilrechtlichen Sinne sollte in beiden Fällen der Gleiche sein. Der heute massgebende objektivierte Fahrlässigkeitsbegriff ist nach unserer Auffassung beizubehalten.
SVV: Art. 48a VE-OR knüpft bei der Definition der Fahrlässigkeit auch an die
persönlichen Verhältnisse des Schadenverursachers an. Damit nähert sich der Begriff dem Straf- und Arbeitsrecht an (vgl. Art. 18 Abs. 3 StGB resp. Art. 321 lit. e Abs. 2 OR).
Dieser Subjektivierung des Fahrlässigkeitsbegriffs ist beizupflichten. Die heutige Praxis der Nichtberücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten hat im Bereich der Verschuldenshaftung faktisch zu einer Kausalhaftung geführt. Den berechtigten Interessen der Geschädigten wird durch andere Institute, wie die Kausal- und Gefährdungshaftung, die Unternehmens- und die Billigkeitshaftung, Rechnung getragen.