Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 36Fedlex · Ergebnisbericht
OW: Das Anliegen der Gesetzesrevision begrüssen wir, verzichten aber auf
eine Stellungnahme zu den einzelnen Bestimmungen, da vom Standpunkt der Föderalismus- und Vollzugstauglichkeit keine Bemerkungen zu machen sind.
SG: Grundsätzlich begrüssen wir die beabsichtigte Vereinheitlichung des Haft-
pflichtrechts durch eine Revision des Obligationenrechts (OR).
SH: Wir begrüssen grundsätzlich die Bestrebungen der Revision, das schwei-
zerische Haftpflichtrecht mittels Ausgestaltung eines Anwendungsbereiches von Allgemeinen Bestimmungen zu vereinheitlichen. Im Einzelnen haben wir dazu aber Bemerkungen.
SO: Wir begrüssen es, dass der Bund das Haftpflichtrecht mit einem allgemei-
nen Teil vereinheitlichen will. Insbesondere die Vereinheitlichung der Begriffe und der Verjährungsregeln auf diesem weiten Gebiet ist ein Fortschritt. Allerdings erscheint uns die Wahl der Begriffe nicht immer gelungen und die subsidiäre Verjährungsfrist übermässig lang.
Zudem werden wir auf Unklarheiten hinweisen, die sich für uns bei der Anwendung des allgemeinen Teils auf Vertragsverhältnisse ergeben.
Des Weitern sind nicht alle Regelungen, die in das Zivilprozessrecht der Kantone eingreifen von der Sache her gerechtfertigt.
SZ: Derzeit arbeitet eine Expertenkommission am Entwurf zu einer Eidgenös-
sischen Zivilprozessordnung. Wir gehen davon aus, dass zwischen den verfahrensrechtlichen Vorschriften im Entwurf zum Haftpflichtrecht und der entstehenden Zivilprozessordnung die notwendige Abstimmung gesucht wird.
Aus dem Vorentwurf lässt sich der Trend zu einer Verschärfung des Haftpflichtrechts und insbesondere eine Verbesserung der Stellung Geschädigter herauslesen. Soweit dies durch die Schaffung oder Vergrösserung von Gefahrenmomenten durch technische Entwicklungen sich begründen lässt, werden die Vorschläge unterstützt. Soweit der Trend indessen bloss einer vor allem in den USA stark verbreiteten Unsitte folgt, für alles und jedes einen Haftpflichtprozess vom Zaune zu reissen, ist den Änderungen mit Entschiedenheit entgegen zu treten. Wenn neue Haftungstatbestände, verschärfte Haftungstatbestände sowie Erleichterungen im Beweisrecht erst einmal eingeführt sind, lassen sie sich praktisch nicht wieder beseitigen. Negative Folgen für die Volkswirtschaft aus einer falsch verstandenen Verschärfung des Haftpflichtrechts können immense Ausmasse annehmen.
TI: Quella messa in consultazione rappresenta una normativa completamente
nuova della materia che attualmente, in buona parte, è collocata in testi di legge diversi. Il complesso lavoro legislativo compiuto dagli estensori dell'AP rispecchia la volontà di allestire una legge (una serie di norme, suddivise in una parte generale e in una parte speciale) corrispondente a tutti i casi di responsabilità civile, tenuto conto in particolare delle fattispecie emergenti da situazioni di fatto nuove che rientrano nell'esercizio di attività ad alto rischio. Già il breve commentario all'AP indica come l'attuale assetto legislativo sia suscettibile di critica a causa della carente coordinazione fra le numerose leggi che disciplinano la materia, ciò che può ingenerare il rischio di ineguaglianza giuridica a seconda delle norme