Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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nerlei Verschulden treffe, von der Ersatzpflicht befreien). Für Schäden über bestimmte Limiten hinaus haftet der Transportführer aber nur, wenn ihm ein besonders schweres Verschulden (Absicht oder bewusste grobe Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden kann. Für unentgeltliche Privatflüge gilt das Obligationenrecht, also die Verschuldenshaftung.

Nun gilt auch für die Schweiz seit 1998 für die Beförderung von Fracht das Montreal Protokoll Nr. 4 zum Warschauer Abkommen, das die Verschuldenshaftung durch eine strenge Kausalhaftung mit undurchbrechbaren Schadenslimiten abgelöst hat. Das Lufttransportreglement, das sich gemäss Art. 75 LFG an die Grundsätze der für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommen zu halten hat, hätte bereits geändert werden sollen; erfolgt ist bisher nichts. Für Personenschäden haben die in der International Air Transport Association IATA zusammengeschlossenen, im internationalen Linienluftverkehr tätigen Fluggesellschaften (Carriers) in einem Intercarrier Agreement 1994 eine neue Haftungsordnung vereinbart: der Lufttransportführer haftet kausal für Personenschäden und kann sich nur in dem Umfang, um den Schäden bestimmte Limiten überschreiten, vom Schadenersatz durch den Nachweis befreien, dass ihn keinerlei Verschulden treffe oder dass der Schaden durch Verschulden eines Dritten eingetreten sei. Die International Civil Aviation Organisation ICAO hat 1999 einen neuen völkerrechtlichen Vertrag, das Übereinkommen von Montreal, abgeschlossen, das die Haftungsordnung des Intercarrier Agreement übernimmt, also die Verschuldenshaftung des Warschauer Abkommens durch die Kausalhaftung ablöst.

Das schweizerische Lufttransportreglement wird nicht nur dem Montreal Protokoll Nr. 4, sondern auch dem Übereinkommen von Montreal, das nach Vorliegen einer genügenden Anzahl von Ratifikationen in absehbarer Zeit in Kraft treten wird, angepasst werden müssen, was auf eine vollständige Überarbeitung hinausläuft. Es fragt sich, ob dann an der Trennung zwischen unentgeltlichen Privatflügen mit Haftung nach OR und allen andern Flügen mit Haftung nach den Grundsätzen eines für die Schweiz verbindlichen internationalen Übereinkommens festzuhalten ist, oder ob das Lufttransportreglement nicht einheitlich für alle Flüge gelten soll. Da die charakteristischen Risiken, die dem Betrieb eines Luftfahrzeugs innewohnen, bei entgeltlichen wie bei unentgeltlichen Flügen dieselben sind, wäre es nicht sinnvoll, entgeltliche Flüge als besonders gefährliche Tätigkeit der Gefährdungshaftung eines Spezialgesetzes zu unterstellen, für unentgeltliche Privatflüge aber auf die Haftung nach dem Allgemeinen Teil des Obligationenrechtes zu verweisen. Der Verweis auf das Obligationenrecht würde nämlich über dessen neuen Art. 50 ohnehin zur Gefährdungshaftung auch für die unentgeltlichen Privatflüge führen. Die ohnehin nötige Revision des Lufttransportreglements sollte u.E. dazu benützt werden, die Haftung des Transportführers gegenüber Passagieren und Verfrachtern für alle Flüge einheitlich nach den Grundsätzen des Übereinkommens von Montreal zu regeln, unter Berücksichtigung des revidierten und vereinheitlichten Haftpflichtrechts im Allgemeinen Teil des OR.

Für die Revision des Lufttransportreglementes bedarf es keiner Änderung des Luftfahrtgesetzes; zuständig ist der Bundesrat. Wir empfehlen aber, dass in der Botschaft zum vorliegenden Gesetz über die Revision und