Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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"Der Eigentümer eines Motorschiffes oder der Binnenreeder, der das Motorschiff nicht als Eigentümer betreibt, haftet für den Schaden ( ... ),1.
SVS: Bei den Neuerungen im Binnenschifffahrtsgesetz (Erläuternder Bericht S.
372 ff.; VE 709) leuchtet ein, dass die Haftpflichtverhältnisse der Schifffahrt hier ihre Regelung finden und damit der bisherige Verweis auf das Eisenbahnhaftpflicht-gesetz wegfällt.
Der neue Art. 30a Binnenschifffahrtsgesetz übernimmt den Grundsatz der Gefährdungs- bzw. Kausalhaftung aus dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz, gleichzeitig die Gelegenheit wahrnehmend, die konzessionierte wie die nichtkonzessionierte Schifffahrt denselben Haftpflichtregeln zu unterstellen. Halter eines Motorschiffes haften demgemäss kausal für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass die dem Betrieb eines solchen Schiffes innewohnenden charakteristischen Risiken sich verwirklichen. Eine analoge Formulierung treffen wir an im revidierten Art. 64, Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes (VE 711). Damit werden punkto Haftung konzessionierte und nichtkonzessionierte Schifffahrt einander gleichgestellt, was für die Halter nicht konzessionierter Schiffe eine Haftungsverschärfung bringt. Die Verschuldenshaftung spielt nur noch bei Schäden, die auf für den Betrieb eines Motorschiffes nicht charakteristische Risiken zurückzuführen sind. Die charakteristischen Risiken zu definieren, bleibt der Rechtsanwendung, insbesondere der Rechtsprechung überlassen, wobei Experten ein entscheidendes Wort mitreden werden.
Unseres Erachtens liesse der Unterschied zwischen konzessionierter und nicht-konzessionierter Schifffahrt – die eine mit Beförderungspflicht im öffentlichen Interesse, die andere auf private Bedürfnisse ausgerichtet – auch eine unterschiedliche Haftung und damit für die nichtkonzessionierte Schifffahrt die Verschuldenshaftung rechtfertigen. Wir würden eine solche Differenzierung für sachgerecht halten.
Auch bei Art. 30a VE wäre es empfehlenswert, die internationalen Abkommen und die darauf beruhenden Vorschriften ausdrücklich vorzubehalten. Wir verweisen auf die Ausführungen zu Art. 44 OR.
VöV: Vgl. zu Personenbeförderungsgesetz (365.06).
(Art. 33 und 34 Art. 33 et 34 Art. 33 e 34)
365.09.3 Art. 39
SVS: Zu den übrigen Revisionspunkten des Binnenschifffahrtsgesetzes haben
wir keine Bemerkungen mit Ausnahme des zur Aufhebung vorgesehenen Art. 39. Das neue Gerichtsstandsgesetz behält in Art. 1, Abs. 2 c die Bestimmungen über die Zuständigkeit „auf dem Gebiet der Binnen- und Seeschifffahrt sowie der Luftfahrt“ ausdrücklich vor.