Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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durch einen Mangel am Hausdach bedingt ist, oder durch Drittursachen, wäre dann nicht mehr darzulegen.

Nach unserer Auffassung wäre in der bundesrätlichen Botschaft im Interesse der Rechtssicherheit genauer darzustellen, welche Schadenfälle unter den Begriff des charakteristischen Risikos fallen und welche nicht.

(Art. 34)

(Art. 37 – 40)

365.09 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975118 über die Binnenschifffahrt (BSG) Loi fédérale du 3 octobre 1975119 sur la navigation intérieure (LNI) Legge federale del 3 ottobre 1975120 sulla navigazione interna (LNI)

365.09.1 Art. 5 Abs. 2 Art. 5, 2e al. Art. 5 cpv. 1

ZH: Die Haftung des Kantons für mangelhaften Gewässerunterhalt gilt an sich

schon heute auf Grund der Wasserbaugesetzgebung. Gegen die Verankerung im Gesetz ist nichts einzuwenden.

365.09.2 Art. 30a (neu / nouveau / nuovo)

BS: Die Konkretisierung der haftpflichtrechtlichen Bestimmungen im Bundes-

gesetz über die Binnenschifffahrt, mit generell standardisiertem Hinweis auf das OR (allgemeiner Teil des Haftpflichtrechts), ist zu begrüssen. Auch wenn im erläuternden Bericht (Seite 373) auf den Vorrang des auf dem Rhein geltenden Strassburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt erinnert wird, ist die Bezeichnung "Halter" als Haftungssubjekt (Art. 30a BSG-neu) insbesondere in der Rheinschifffahrt unüblich. Auch die (erläuternde) Bezeichnung "Betreiber" schafft nicht die nötige Klarheit, zumal nur auf die konzessionierten Unternehmungen verwiesen wird.

Wir unterscheiden zwischen dem Eigentümer oder Eigner eines Schiffes und dem Binnenreeder oder Ausrüster, der auf Grund eines Bare-Boat-Charter-Vertrages als Mieter anzusehen ist. In diesem Sinne spricht das Bundesgesetz über das Schiffsregister (SR 747.11) vom Eigentümer eines Binnenschiffes und in Art. 15 Abs. 1 Schiffsregisterverordnung (SR 747.111) vom Binnenreeder, der ein Rheinschiff betreibt, aber nicht Eigentümer ist. In der internationalen Rheinschifffahrt wird hierunter auch der Ausrüster verstanden.

Für Art. 30a Abs. 1 BSG schlagen wir deshalb folgende Formulierung vor:

118 SR 747.201

119 RS 747.201

120 RS 747.201