Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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den USA zeigt, dass die dortigen strengen Haftungsnormen oft zu Geschäftsaufgaben, meist nicht aber zu höherer Sicherheit der Produkte im Vergleich zu europäischen Produkten geführt haben. Eine strenge Haftung des Herstellers allein kann zudem gar kontraproduktiv sein, setzt sie doch oft falsche ökonomische Anreize und entlastet diejenigen, welche die Kontrolle über die Anwendung haben, womit der Sicherheit keinen Dienst erwiesen wird.

- Eine Analyse der gesetzgeberischen Tätigkeit der letzten 20 Jahre zeigt, dass der Gesetzgeber bei seiner Tätigkeit das Schwergewicht bei der Regelung gefährlicher Tätigkeiten zu Recht nicht auf die Haftung, sondern auf Prävention gelegt hat, auf Verbote, wenn eine Tätigkeit als zu gefährlich erschien, und auf Verhaltensgebote, wenn eine Tätigkeit nach Auffassung des Gesetzgebers einer Regelung bedurfte. Bei Verstössen gegen derartige Verbote oder Gebote besteht eine weitgehende Haftung.

- Die Vorlage neigt dazu, die Stellung des Geschädigten zu verbessern, ohne aber die dazu erforderliche wirtschaftliche Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Sie enthält etwa eine Reihe von verfahrens- und beweisrechtlichen Bestimmungen, welche dem Geschädigten die Durchsetzung seines Ersatzanspruchs erleichtern sollen. Die Regelung der Kosten, Entschädigungen und vorläufigen Zahlungen im Verfahren lassen den Verdacht aufkommen, dass nach der „deep pocket“-Theorie der Geschädigte ermutigt werden soll, Ersatzansprüche gegen denjenigen Schädiger gerichtlich durchzusetzen, der sich aus finanzieller Hinsicht als am lukrativsten erweist. In Kombination mit der Ausdehnung der Ersatzpflicht an sich führen diese Bestimmungen zu einer Instrumentalisierung des Haftpflichtrechts für die Zwecke des Sozialschutzes. Dies darf nicht Aufgabe des Haftpflichtrechts sein. Im Gegensatz zu der Situation in den Vereinigten Staaten von Amerika besitzt die Schweiz ein gut ausgebautes Privat- und Sozialversicherungssystem, welches in der Lage ist, Härtefälle aufzufangen. Eine Amerikanisierung des Haftpflichtrechts lehnen wir wegen ihrer volkswirtschaftlich schädigenden Wirkung ab.

Der Vorlage fehlen wesentliche Elemente:

- Es fehlt trotz vielen Einzelverweisen auf Regelungen im Ausland ein zusammenhängender rechtsvergleichender Teil, der nicht nur die EU, sondern auch die USA einschliessen müsste. economiesuisse geht davon aus, dass diese zentrale Analyse im Entwurf deshalb fehlt, weil sie gar nicht angestellt worden ist. Regelungen in einem vom Export lebenden Land wie der Schweiz müssen mit ausländischen Regelungen kompatibel sein und dürfen nicht Nachteile für unsere Unternehmen schaffen. Gerade wegen der extremen Ausgestaltung des Haftpflichtrechts in den USA und auch wegen der vorgeschlagenen Übernahme einzelner Elemente kann ein Vergleich mit dieser Rechtsentwicklung aufzeigen, welche Entwicklungen bei uns zu vermeiden sind. Auch ein Blick auf das EU-Recht ist instruktiv. Zum einen hat es die EU bisher unterlassen, in einer Vertragsrevision (Maastricht etc.) die Rechtsgrundlagen für eine Harmonisierung des allgemeinen Haftpflichtrechts zu schaffen. Sie hat damit wohl auch die Aussage gemacht, dass Revision und Harmonisierung nicht vordringlich seien.