Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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„Auslagerung“ ins Deliktsrecht unnötig in Frage gestellt. Die Folge davon wäre Rechtsunsicherheit, bis die Gerichte wieder das Nötige klargestellt hätten, was Jahrzehnte dauern könnte.
3. Schliesslich könnte der Entwurf umfangmässig durch die Streichung von Repetitionen und Positivierungen ohne „regulatorischen Mehrwert“ gestrafft werden.
Wir ersuchen Sie deshalb, die Vorlage zur Revision des Haftpflichtrechts jedenfalls in der vorliegenden Fassung nicht weiterzuverfolgen. Sollten Sie am Revisionsbedarf festhalten, ersuchen wir Sie, die Vorlage im Sinne der nachstehenden Bemerkungen und jener der economiesuisse überarbeiten zu lassen.
SGCI: 1. Allgemeines und Anträge
Die SGCI lehnt die vorgeschlagene Haftpflichtrevision ab. Die Vorlage ist unausgereift und entscheidende Elemente fehlen oder sind nicht berücksichtigt.
Nach Ansicht der SGCI rechtfertigt sich eine Gesamtrevision des Haftpflichtrechts, wie sie in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen wird, nur dann, wenn entweder schwerwiegende Missstände behoben werden können oder ein substantieller Mehrwert geschaffen wird, der die mit der Revision verbundenen Nachteile zumindest aufwiegt. Beide Vorgaben werden nicht erreicht, weshalb die Vorlage schon aus diesen Gründen abzulehnen ist. Ausserdem ist die SGCI der Auffassung, dass der Vernehmlassungsvorlage entscheidende Elemente fehlen. Sie kann deshalb nicht ohne gründliche Überarbeitung und Ergänzung als Grundlage für eine Botschaft dienen. Insbesondere fehlen eine ökonomische Analyse der Auswirkungen der einzelnen Massnahmen und des Massnahmenpaketes insgesamt auf die Betroffenen (sowohl Schädiger, Geschädigter wie Versicherungsbranche), sowie eine volkswirtschaftliche Gesamtanalyse und eine Analyse dessen, was versicherbar ist. Ebenso fehlt ein zusammenhängender rechtsvergleichender Teil, der nicht nur die EU, sondern auch die USA einschliessen müsste. Die SGCI geht davon aus, dass diese grundsätzlichen und grundlegenden Analysen und Überlegungen im Entwurf deshalb fehlen, weil sie gar nicht angestellt worden sind. Sie müssen deshalb nachgeholt werden und deren Ergebnisse sind bei der Überarbeitung der Vorlage darzustellen und zu berücksichtigen.
Eine Vernehmlassung zu einer derart unvollständigen Vorlage muss notgedrungen nicht allzu detailliert ausfallen. Obwohl die SGCI die Vorlage gesamthaft zurückweist, nimmt sie zu einigen wichtigen Teilen Stellung. Sie behält sich ferner vor, zu einer überarbeiteten und ergänzten Vorlage nochmals in allen Teilen Stellung zu nehmen.
2. Die Notwendigkeit der Revision
Die SGCI ist sich bewusst, dass das schweizerische Haftpflichtrecht formell und inhaltlich verbessert werden könnte. Unter diesem Aspekt ist auch eine Überarbeitung des Haftpflichtrechts durchaus angezeigt. Gesetzgeber und Gerichtspraxis haben jedoch in den letzten Jahren und Jahrzehnten die wesentlichsten Lücken geschlossen oder Härten korrigiert. Ein Handlungsbedarf, wie er noch zurzeit der Auftragserteilung