Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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rischen Beratung nur mehr wenig hilfreich sein, weil diese möglicherweise zu einem andern Gesetzesprojekt erfolgt sind.
Insbesondere vermissen wir aber auch eine ökonomische Analyse der vorgeschlagenen Revision. Angesichts der vorgesehenen massiven Verschärfung des Haftpflichtrechtes zulasten des Schädigers sind nebst den juristischen Aspekten die Fragen der mikro- und makroökonomischen Auswirkungen transparent darzustellen. Auch gilt es, eine allfällige Beeinträchtigung der Innovationskraft auszumachen. Letztlich muss auch erläutert werden, ob Versicherungen überhaupt und wenn ja zu welchen Bedingungen die neuen Risiken abdecken werden.
Wir erachten die von der Revision angestrebte Ausdehnung der Ersatzpflicht für sehr problematisch. Namentlich auch für die Hauseigentümer, welche aufgrund ihres Besitzes zur Kategorie der „attraktiven Beklagten“ gehören (bei denen es etwas zu holen gibt), wird das Haftungsrisiko mit der vorgeschlagenen Revision noch verschärft. Für uns unverständlich ist die Einführung einer allgemeinen Gefährdungsbestimmung, welche - wie oben dargelegt - rechtspolitisch fragwürdig und zudem auch dem geplanten Revisionszweck (Vereinheitlichung und Rechtssicherheit) entgegen läuft. Denn mit der Einführung einer (zu allgemeinen) Generalklausel sind wiederum die Gerichte zur Konkretisierung aufgerufen, was nicht zuletzt auch unter dem Druck der Medien zu einer ausufernden Schadenersatzpraxis der Gerichte führen könnte. Überdies ist die Aufnahme einer allgemeinen Gefährdungshaftung auch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit mehr als zweifelhaft.
Der Hauseigentümer lebte schon unter dem geltenden Recht mit einem erhöhten Haftpflichtrisiko. Mit dem fraglichen Revisionsentwurf wird dieses Risiko jedoch beachtlich erhöht. Wie unter Ziff. 2 hievor dargelegt, bewirken zahlreiche Bestimmungen eine Haftungsausdehnung mit u.a. auch für den Hauseigentümer erschwerenden Folgen. Wir begrüssen zwar den Grundgedanken der Revision zur Koordination der vielfältigen Haftpflichtbestimmungen in zahlreichen Erlassen. Allerdings stellen wir fest, dass viele der neuen Bestimmungen über das Ziel hinausschiessen, indem insbesondere die Ersatzpflicht respektive die Rechte der geschädigten Person viel zu stark gewichtet werden. Die Gerichte haben viele Lücken in den letzen Jahren geschlossen, so dass sich eine weitergehende Regelung in einem Bundesgesetz nicht aufdrängt. Wir lehnen zwar die sozialpolitischen Bestrebungen, die im Revisionsentwurf erkennbar sind, nicht grundsätzlich ab. Es fragt sich allerdings, ob die Gewichte derart stark zu verlagern sind und ob hiefür das Zivilrecht der richtige Weg ist. Jedenfalls stehen wir der Einführung von Generalklauseln skeptisch gegenüber. Denn wir fragen uns, ob es Sinn und Zweck einer Revision ist, die Konkretisierung des neuen Rechts weitgehend den Gerichten zu übertragen. Nach unserer Ansicht werden jedenfalls die Haftpflichtprobleme rund um das Haus bereits im geltendem Recht zufriedenstellend gelöst.
Zusammenfassend erachten wir formelle und redaktionelle Anpassungen in gewissen Bereichen für sinnvoll. Eine umfassende materielle Revision in der vorgeschlagenen Form mit der massiven sozialpolitisch motivierten Akzentverlagerung zu Lasten der Sacheigentümer und Unternehmer lehnen wir ab. Wir geben unserer Erwartung Ausdruck, dass der Bundesrat seine Vorlage an das Parlament auf ein vertretbares Mass zurücknimmt