Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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und dabei nebst der reinen juristischen Betrachtungsweise auch den ökonomischen wie auch den gesellschaftspolitischen Aspekt gebührend Beachtung schenkt.

SBMV: Mit der Revision soll die Ersatzpflicht qualitativ und quantitativ erheblich ausgedehnt werden. Dies erscheint uns vorab schon deshalb fragwürdig, da im schweizerischen Haftpflichtrecht (bis anhin) der Grundsatz gilt, wonach der Geschädigte seinen Schaden prinzipiell selbst zu tragen hat, und weder ein ökonomisches noch sozialpolitisches Bedürfnis für die vorgeschlagene Ausdehnung nachgewiesen wird. Absolut unverständlich ist die Einführung einer allgemeinen Gefährdungshaftung (Art. 50 VE). Diese Bestimmung verstösst klar gegen das verfassungsmässige Grundprinzip der Gesetzmässigkeit.

Die vorgeschlagene Revision hat - wie der Titel des dazu vorgelegten Bundesgesetzes klar zu erkennen gibt - zwei Stossrichtungen, nämlich die Revision und die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts. Eine Vereinheitlichung respektive bessere Koordination unter den einzelnen Erlassen begrüssen wir sehr. Andererseits sind nach unserer Beurteilung die meisten der materiellen Vorschläge zwar durchaus gut gemeint, zielen aber regelmässig über das Ziel hinaus, indem die Ersatzpflicht respektive die Rechte der geschädigten Person viel zu stark erweitert werden. Insbesondere sind wir der Ansicht, dass bewährte Regelungen nur mit guten Gründen aufzugeben sind. Zudem haben Gesetzgeber und Gerichtspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten die wesentlichen Lücken geschlossen oder Härten gemildert. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist deshalb eine materielle Revision des Haftpflichtrechts nicht angezeigt.

SBVer: Wir unterstützen die Stossrichtung und massgebenden Überlegungen der economiesuisse, der wir als Mitglied angehören. Ergänzend dazu bemerken wir:

1. In verschiedenen Bestimmungen enthält der Entwurf „Einfallstore““ zu künftigen Verschärfungen des Haftpflichtrechts, wie sie teilweise schon der bisherigen Rechtsprechung innewohnen und zumal aus den USA bekannt sind. Gegen solche Ausweitungen sind umso mehr Bedenken anzumelden, als ihre soziale Begründung und ökonomischen Auswirkungen nicht belegt sind. Zahlreiche dieser Bestimmungen halten bloss Entwicklungen der Rechtsprechung fest. Trotzdem bergen solche Positivierungen das Risiko einer Beschleunigung schon heute feststellbarer Tendenzen: An die Stelle der Eigenverantwortung des Geschädigten tritt immer ausgeprägter seine „Opferrolle“ und die Suche nach einem Ersatzpflichtigen, was uns bei Vermögensschäden in solcher Allgemeinheit unverhältnismässig scheint. Dafür bietet der Expertenbericht weder sozialethische Leitplanken noch ökonomische Abklärungen. Entsprechende Vorarbeiten müssten geleistet sein, bevor man auf eine Vorlage zur umfassenden Revision des Haftpflichtrechts im Sinne des vorliegenden Entwurfs eintreten könnte.

2. In Begründung und Auswirkungen fragwürdig scheint uns auch die Umwandlung des Deliktsrechts in einen Allgemeinen Teil des Haftpflichtrechts (Art. 42 VE, s. dort). Dadurch würden Entwicklungen der Rechtsprechung zum Vertragsrecht wie z.B. die Lehre von der positiven Vertragsverletzung oder vom Vertrauensschaden durch ihre teilweise