Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten
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Dies kann und darf jedoch nicht Aufgabe des Haftpflichtrechts sein. Im Gegensatz zu der Situation in den Vereinigten Staaten von Amerika besitzt die Schweiz ein gut ausgebautes Privat- und Sozialversicherungssystem, welches durchaus in der Lage ist, Härtefälle aufzufangen. Es ist mit anderen Worten nicht notwendig, dem Geschädigten à tout prix die Durchsetzung seines Ersatzanspruchs zu vereinfachen. Insbesondere die Regelung der Kosten, Entschädigungen und vorläufigen Zahlungen im Verfahren (Art. 56f-h VE) lassen den Verdacht aufkommen, dass nach der „deep pocket“-Theorie der Geschädigte ermutigt werden soll, Ersatzansprüche gegen denjenigen Schädiger gerichtlich durchzusetzen, der sich aus finanzieller Hinsicht als am lukrativsten erweist. Diese schleichende Amerikanisierung des schweizerischen Haftpflichtrechts ist in ihrer volkswirtschaftlich schädigenden Tendenz abzulehnen.
SGV: Der SGV hat sich im Zusammenhang mit der rubrizierten Revision an den Arbeiten der von der economiesuisse eingesetzten Expertengruppe beteiligt. Folgedessen teilt er grundsätzlich die von dieser Seite eingebrachte Beurteilung. Darüber hinaus liegt ihm daran, die vereinigten Hauptkritikpunkte seiner gewerblichen Mitgliedorganisation im bestätigenden und ergänzenden Sinne in einer eigenen Vernehmlassung aufzunehmen.
Aus der Sicht des SGV ist die Zielsetzung einer Vereinheitlichung und Revision im Sinne einer Vereinfachung des Haftpflichtrechts grundsätzlich zu unterstützen.
Leider wird mit dem Expertenentwurf diese Zielsetzung in keiner Weise erreicht. Vielmehr zeichnet sich die Vorlage durch eine inakzeptable Ausdehnung der Haftpflicht primär zu Lasten der unternehmerischen Tätigkeit aus. In der vorliegenden Fassung droht eine Instrumentalisierung des Haftpflichtrechts nach amerikanischem Vorbild für den Zweck des Sozialschutzes.
Die Revisionsvorlage stellt eine vorzügliche Gesamtschau des Haftpflichtrechts aus juristischer Sicht dar. Aussagen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen dagegen bestehen nur punktuell. Die in der Vorlage vorgesehen Haftungsverschärfungen (Ausdehnung der Haftung auf Vermögensschäden in gewissen Bereichen, Haftung für Unternehmungen, Gefährdungshaftung, Regress gegen den Haftpflichtversicherer, Tier- und Werkhalterhaftpflicht usw.) führen zu massiven Erhöhungen des Risikoteiles der Prämien. Gerade für die KMU ist die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von entscheidender Bedeutung. Diese ist zwingend der Vorlage beizufügen.
Im Weiteren fehlt die Stellungnahme des Bundesrates, welcher bei Geschäften dieser Tragweite eine ebenfalls entscheidende Rolle zukommt.
Aus diesen Gründen sieht sich der SGV gezwungen, den Expertenentwurf zurückzuweisen. Er empfiehlt, die Überarbeit raschmöglichst unter Einbezug der Wirtschaft an die Hand zu nehmen.
Der SGV weist die Vorlage entschieden zurück. Er wird diese offensichtlich sozialpolitisch motivierte Akzentverschiebung, welche vorwiegend zulasten der Unternehmen, insbesondere der KMU, vorgenommen wird, unter keinen Umständen tolerieren.