Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2000/27: Bundesgesetz über die Revision und Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (Haftpflichtgesetz) · 452 Seiten

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Demgegenüber gibt es auch Aspekte, die – zum Teil erhebliche – Bedenken wecken. Mit ihnen befassen sich die nachfolgenden Darlegungen, beschränkt auf die fundamentalen Bereiche

- der Haftung zwischen Vertragspartnern

- des Schadens

- der Widerrechtlichkeit

- des Kausalzusammenhangs

- des Verschuldens

- der Systematik der Haftungsgründe

32 Revision des OR oder Spezialgesetz über die Haftpflicht? Révision du CO ou loi spéciale sur la responsabilité civile? Revisione del CO o legge speciale sulla responsabilità civile?

AG: Aus gesetzessystematischen Gründen bevorzugen wir eine Revision des

OR gegenüber dem Erlass eines Spezialgesetzes zur Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts. Die Regelung im OR dient der Übersichtlichkeit und ist auch sachlich gerechtfertigt, da zwischen dem Haftpflichtrecht und den übrigen Regelungen des OR zahlreiche rechtliche Zusammenhänge bestehen. Eine Ausgliederung in ein Spezialgesetz würde demgegenüber wiederum der Zersplitterung Vorschub leisten.

AR: Hinsichtlich der Frage, ob der Allgemeine Teil des Haftpflichtrechts in

einen eigenständigen Erlass geregelt oder ins OR eingefügt werden soll, ziehen wir die zweite Variante vor. Einerseits stellen unerlaubte Handlungen und ihre Folgen einen ldealtypus der Obligation dar, andererseits bestehen vielfältige Verflechtungen zwischen dem Vorentwurf und anderen Bestimmungen des OR (z.B. zwischen Art. 53b und Art. 136 Abs. 1 sowie Art. 144 ff. OR betr. Haftungskonkurrenz im Aussenverhältnis bzw. Solidarität).

BL: Kommt man zum Schluss, dass eine generelle Revision des Haftpflicht-

rechts durchzuführen ist - was vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft verneint wird - so stellt sich die Frage, ob der allgemeine Teil des Haftpflichtrechts weiterhin im OR geregelt werden soll. Die Integration des Haftpflichtrechts in das Obligationenrecht hat sich bewährt. Der Entwurf sieht vor, dass das vertragliche Haftpflichtrecht durch das neue Haftpflichtrecht geregelt werden soll. Es rechtfertigt sich deshalb insbesondere auch wegen der Bezüge zum Vertragsrecht, die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen weiterhin in Art. 41 bis 61 des OR zu regeln.

BS: Wir sind damit einverstanden, dass die geplante Revision nicht in einem

eigenständigen Gesetz, sondern im Rahmen des allgemeinen Teils des Obligationenrechts verwirklicht werden soll. Damit wird die Einheit der Kodifikation gewahrt bzw. vergrössert, was angesichts der immer grösser werdenden Rechtszersplitterung sehr zu begrüssen ist.

FR: Nous sommes d’avis que les nouvelles dispositions peuvent être intro-

duites par une révision du code des obligations, comme le proposent les experts.

GL: Die Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts, letzteres integriert in das Obli-

gationenrecht, ist zu begrüssen.