Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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CVP-Frauen: Eine Lösung, welche die Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, stellt für die Frauen ein Mobilitätshemmnis dar. Die Wirtschaft verlangt jedoch Flexibilität und Mobilität. Eine Frau kann in ihrer beruflichen Weiterentwicklung gehindert werden, wenn durch einen Wechsel des Arbeitsplatzes ein Teil des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub verloren geht.

Die CVP-Frauen Schweiz sind überzeugt, dass 14 Wochen Mutterschaftsurlaub das Minimum sind, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. In Variante 1 haben 50 % aller Mütter lediglich einen Anspruch von 10 Wochen, was zu wenig ist.

FDP Frauen: Variante 1 sieht eine Abstufung der Länge des bezahlten Mutterschaftsurlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl geleisteten Dienstjahre vor. Die FDP Frauen Schweiz sind gegen eine solche Abstufung der Länge des bezahlten Urlaubs, weil sie einerseits den Zielsetzungen des Mutterschaftsurlaubs widerspricht und andererseits den heutigen Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt nicht gerecht wird.

Wollen Arbeitgeber freiwillig ihren weiblichen Angestellten einen über die gesetzlichen Bestimmungen hinausreichenden Mutterschaftsurlaub ermöglichen, ist es ihnen selbstverständlich freigestellt, nach eigenem Bemessen dessen Länge und Entschädigungsmodalitäten von der Betriebszugehörigkeit der Mutter abhängig zu machen.

1. Eine Abstufung der Urlaubsdauer widerspricht dem Schutzgedanken.

Zentraler Gedanke des Arbeitsverbots (Art. 35 Abs.3 ArG) wie auch des heute diskutierten Mutterschaftsurlaubs ist Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Mutter und Kind. Dieses Schutzbedürfnis von Mutter und Kind besteht unabhängig von der Anzahl Beschäftigungsjahre beim jetzigen Arbeitgeber. Aus dieser Optik ist es nicht einsichtig, die Länge des Mutterschaftsurlaubs von der Betriebszugehörigkeit abhängig zu machen – wie dies Variante 1 des bundesrätlichen Vorschlags vorsieht. Die gesetzlich vorzuschreibende Länge eines Mutterschaftsurlaubs ist einzig auf der Grundlage von unmittelbar notwendigen Bedürfnissen von Mutter und Kind zu bemessen; sie stellt keine „Gratifikation“ für Betriebstreue dar.

2. Eine Abstufung der Urlaubsdauer widerspricht den heutigen Gegebenheiten

auf dem Arbeitsmarkt.

Eine Bemessung der Urlaubslänge auf der Grundlage der Dienstjahre steht zudem im Widerspruch mit dem Trend zum ausbildungsbedingten späteren Eintritt in das Berufsleben einerseits und zur heutigen – gesellschaftlich durchaus erwünschten und ökonomisch unabdingbaren – Mobilität der Arbeitskräfte andererseits. Um die Karrierechancen von Frauen nicht zu schmälern, ist der Mutterschaftsurlaub so auszugestalten, dass diese ihre Anstellung wechseln können, ohne dafür später eine Verkürzung ihres Mutterschaftsurlaubs in Kauf nehmen zu müssen. Die Ausschaltung jedes Mobilitätshindernisses ist besonders in den Jahren vor der Geburt von grösster Bedeutung, werden doch in diesem Zeitabschnitt die Grundsteine für eine berufliche Karriere gelegt. Zudem sind wohl in keinem späteren Lebensabschnitt mehr Bereitschaft und Möglichkeiten zur Mobilität so gross.

SP: Variante 1 ist für uns keine annehmbare Lösung und wird deshalb abgelehnt.