Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2001/15: Revision des Obligationenrechts (Bezahlter Mutterschaftsurlaub) · 121 Seiten

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328 Art. 362 Abs. 1 / Art. 362 al. 1 / Art. 362 cpv. 1

Kantone / Cantons / Cantoni

GR: Es wird begrüsst, dass der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub sowie auf Lohn-

fortzahlung relativ zwingend ist, d.h. nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerin abgeändert werden darf.

JU: Cette modification n'appelle pas de remarque particulière.

Begrüsste Organisationen / Organisations consultées / Organizzazioni consultate

CNG: De CNG begrüsst die Aufnahme der Bestimmungen über den Anspruch auf

einen vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub und die Lohnfortzahlungspflicht auf die Liste der Artikel, von welchen nur zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgewichen werden darf.

SArGV: Vgl. Ziff. 324

SGB: Die vorgeschlagene Ergänzung dieser Bestimmung ist unerlässlich, wir un-

terstützen sie deshalb.

VSA: Wie / Comme / Come CNG

33 Weitere Vorschläge / Autres propositions / Altre proposte

Kantone / Cantons / Cantoni

BS: Es stellt sich die Frage, ob nicht auch geregelt werden müsste, was mit dem

bezahlten Mutterschaftsurlaub passiert, wenn die Arbeitnehmerin nach der Niederkunft nicht mehr an ihre Arbeitsstelle zurückkehren möchte oder während des Urlaubs oder kurz danach die Kündigung einreicht. Im Kanton Basel-Stadt reduziert sich der Anspruch auf bezahlten Urlaub bei Mitarbeiterinnen des Kantons, die ihr Arbeitsverhältnis auf den Niederkunftstermin hin auflösen bzw. nach dem Urlaub nicht für mindestens zwölf Wochen wieder aufnehmen von 16 auf insgesamt 12 Wochen (Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub vom 13. Oktober 1987, SG 162.420).

Aus familien- und gleichstellungspolitischer Sicht wäre im Übrigen die Einführung eines Elternurlaubs und/oder eines Stillurlaubs (im Kanton BS unbezahlter Stillurlaub bis zu einem Jahr möglich, mit anschliessendem der Ausbildung entsprechendem Stellenangebot) überlegenswert.

ZH: Es dürfte sowohl im Interesse der Arbeitnehmerin (auch zur Eindämmung der

Gefahr einer Frühgeburt) wie auch der Arbeitgeberseite sein, wenn das Gesetz auch die Möglichkeit vorsehen würde, den Mutterschaftsurlaub vorzeitig, d. h. vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin, antreten zu können (unter entsprechender Anrechung an den Lohnfortzahlungsanspruch). Einen solchen fakultativen Freistellungsanspruch kennt nicht nur das zürcherische Personalrecht, sondern auch eine Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten.